Roman Zegbaum

Rechtsanwalt
________________________________
BLOG

Startseite            Impressum / Kontakt            Datenverarbeitung


Achtung: Beiträge in diesem Blog oder auf meiner Website sind nicht geeignet, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Bedenken Sie bitte auch, dass sich die Rechtslage ändern kann, z.B. durch eine Gesetzesänderung. Daher kann es sein, dass ein Beitrag in diesem Blog nach einiger Zeit nicht nur seine Aktualität verliert, sondern auch eine Rechtslage beschreibt oder Urteile wiedergibt, die nicht mehr geltendes Recht sind. Beachten Sie daher bitte stets das Datum des jeweiligen Beitrages!

 Verkehrsrecht:  Fahreignung und ADHS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom)

11. März 2024, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

In einer Entscheidung, in der es um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis geht, hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg auch einige Ausführungen zur zugrundeliegenden ADHS-Erkrankung des Klägers gemacht. Danach begründet die ADHS-Erkrankung eines Kraftfahrers trotz eines statistisch deutlich höheren Risikos für problematische und gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr bei Personen, die an ADHS leiden keine generellen und durchgreifenden Zweifel an der Fahreignung. "Denn Zusammensetzung und Schweregrad der Symptome können sehr unterschiedlich sein. Allerdings besteht Anlass zur weiteren Aufklärung in Form von Begutachtung, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen oder wenn durch die Erkrankung oder die verordneten Medikamente fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind."
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27,09.2023 - 13 S 517/23

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Weiteres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht 
   Verkehrsrecht

   Filesharing-Abmahnung

   zur Startseite

 Strafrecht: Einstellungsmöglichkeiten im Strafrecht

21. Februar 2024, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Ein Strafverfahren muss nicht immer mit einem Urteil enden. Es gibt verschiedene Mögliche der Verfahrenseinstellung, von denen ich hier einige kurz vorstelle.

Nach § 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) ist einzustellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn im Falle der Anklage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bestünde. Nach 170 Abs. 2 StPO ist daher z.B. in solchen Fällen einzustellen, in denen die Ermittlungen die Erkenntnis bringen, dass ein anderer der Täter ist. Oder aber die Beweislage ist so schlecht, dass nach Grundsatz in dubio pr reo (= im Zweifel für den Angeklagten) keine Verurteilung erfolgen wird. Diese Einstellungsmöglichkeit nach § 170 Abs. 2 StPO ist nur im Ermittlungsverfahren möglich.

Eine weitere Einstellungsmöglichkeit bietet § 153 StPO für Fälle, in denen die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Nach § 153a StPO kann eingestellt werden, wenn dem Angeklagten Auflagen und Weisungen erteilt werden, die geeignet sind, dass öffentliche Interesse an der Starfverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Das Jungendstrafrecht bietet darüber hinaus noch weitere Einstellungsmöglichkeiten (Stichwort: Diversionsverfahren)

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinemBlog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                 zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Kein Ersatz von Gutachtenkosten bei Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem Kfz-Sachverständigen

14. Februar 2024, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Vorschäden am Auto sind ein leidiges Thema, wenn es um den Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geht. Mit Vorschäden sind Schäden gemeint, die schon vor dem Unfall am Auto vorhanden waren. Verschweigt ein Geschädigter solche Vorschäden gegenüber seinem Kfz-Sachverständigen, der den Unfallschaden beziffern soll und wird das Gutachten dadurch fehlerhaft, so wird die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachtenkosten nicht erstatten müssen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 1 U 173/22).

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Weiteres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht 
   Verkehrsrecht

   Filesharing-Abmahnung

   zur Startseite

 Strafrecht: Kürzere Haftstrafe durch Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe

01. Februar 2024, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Heute tritt für Betroffene ein wichtige Gesetzesänderung in Kraft. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe (= man wurde eigentlich zu einer Geldstrafe verurteilt und muss nur in den Knast, weil man nicht bezahlte) wird halbiert. Bislang war es so, dass ein Tagessatz einem Tag Gefängnis entsprach. Nun entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Freiheitsstrafe.Die Gesetzesänderung war über ein Jahr in der Vorbereitung. Ursprünglich sollte sie schon zum 01. Oktober 2023 in Kraft treten, aber die Bundesländer, die für den Strafvollzug zuständig sind, brauchten wohl mehr Vorbereitungszeit. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die Bundesländer jedes Jahr Millionen für Strafgefangene ausgeben, die eigentlich wegen einer Lappalie lediglich zu einer Gelstrafe verurteilt wurde, diese aber aus finanziellen Gründen nicht bezahlen konnten. Ein besonders häufig zitiertes Delikt in diesem Zusammenhang ist das Schwarzfahren (= Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB). Übrigens gibt es seit Jahren von verschiedenen Seiten Überlegungen, das Schwarzfahren zu entkriminalisieren und die entsprechende Norm aus dem Strafgeetzbuch zu streichen.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinemBlog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                 zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Bundesgerichtshof: Rückwartsfahren in der Einbahnstraße ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, nicht jedoch um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen

11. Januar 2024, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

In einer Einbahnstraße ist es nur ausnahmsweise erlaubt, rückwärts zu fahren, wenn rückwärts eingeparkt oder von einer Grundstückseinfahrt rückwärts auf die Straße gefahren wird. Rückwärtsfahren ist hingegen nicht gestattet, wenn es darum geht zu einer gerade frei gewordenen Parklücke zu gelangen (BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22).


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Weiteres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht 
   Verkehrsrecht

   Filesharing-Abmahnung

   zur Startseite

 Verkehrsrecht:  Wer undbefugt auf einem fremden Grundstück parkt und dann abgeschleppt wird, muss nicht nur die Abschleppkosten sondern auch die Kosten für die anschließende Verwahrung des Fahrzeugs tragen

04. Januar 2024, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass zu den zu ersetzenden Kosten, die beim Abschleppen eines unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellten Kraftfahrzeugs entstehen, nicht nur die reinen Abschleppkosten zählen, sondern auch die Kosten, die anschließend durch die Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs entstehen. Allerdings sollte der Grundstücksbesitzer den Fahrzeughalter besser so bald wie möglich informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug schnell auszulösen und die Kosten gering zu halten. Informiert der Grundstücksbesitzer den Fahrzeughalter zu spät, kann er nicht diejenigen Verwahrkosten geltend machen, die durch seine verspätete Information und die dadurch bedingte verspätete Abholung entstehen (BGH, Urteil vom 17.11.2023 - V ZR 192/22).

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                 zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Bundesrat stoppt Änderung von StVG und StVO

30. November 2023, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der Bundesrat gab der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nicht die hierfür erforderlich Zustimmung.Damit entfiel zugleich die Grundlage für die geplante Abstimmung zur Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO).


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                 zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Viele Gesetzesänderungen im Frühjahr 2022

01. März 2022, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

 Achtung! Es ändert sich so einiges im Verkehrsrecht: Zahlreiche Bußgelder werden deutlich teurer!

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                 zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Unfall mit Corona am Steuer

23. März 2020, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Mit Corona am Steuer in einen Verkehrsunfall zu geraten, klingt klassischerweise nach einer Trunkenheitsfahrt, wenn man an die Biersorte denkt, die sich ihren Namen mit dem Virus teilt. Allerdings berichtet nun die Berliner Morgenpost online, dass eine Corona-infizierte Person gegen die Qaurantäne verstieß und am Steuer eines Kfz in einen Verkehrsunfall geriet. Die Unfallaufnahme durch die Polizei erfolgte in Schutzkleidung - das hat man auch nicht alle Tage.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                 zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Änderungen im Straßenverkehrsrecht - es wird teurer!

08. Januar 2020, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Neues Jahr, neue Bußgelder. Das Jahr 2020 wird wohl höhere Bußgelder bringen. Teurer wird das verkehrswidrige Parken in seinen diversen Erscheinungsformen. Das Parken in zweiter Reihe auf Fuß- und Radwegen, auch das Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer kann voraussichtlich mehr als dreimal so teuer werden wie bisher.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinemBlog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                 zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Umtausch der  alten Führerscheine in einen Kartenführerschein

23. April 2019, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Nicht nur die alten grauen und rosa "Lappen" aus Papier sondern auch Führerschein im Scheckkartenformat müssen in einigen Jahren in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden. Es ist aber etwas Zeit. Denn die Fristen hierfür richten sich zum einen nach dem Alter des Führerscheininhabers, zum anderen nach dem Ausstelldatum und variieren stark.
  • Geburtsjahrgänge 1953-1958: Umtausch bis  zum 19. Januar 2022
  • 1959-1964: bis zum 19. Januar 2023
  • 1965-1970: bis zum 19. Januar 2024
  • 1971 oder später:  bis zum 19. Januar 2025
Wer vor 1953 geboren wurde, ist bis zum 19. Januar 2033 von der Umtauschpflicht ausgenommen (wenn sie/er dann noch fahren sollte...).

Führerscheine, die nach dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden, müssen abhängig von ihrem Ausstelladtum wie folgt umgetauscht werden:
  • Ausstelldatum 1999-2001: bis 19. Januar 2026
  • 2002-2004: bis 19. Januar 2027
  • 2005-2007: bis 19. Januar 2028
  • 2008: bis 19. Januar 2029
  • 2009: bis 19. Januar 2030
  • 2010: bis 19. Januar 2031
  • 2011: bis 19. Januar 2032
  • 2012-18. Januar 2013: bis 19. Januar 2033
Hintergrund der aufwendigen Umtauschaktion ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Bundesverwaltungsgericht: Cannabis-Konsum führt nicht mehr automatisch zum Entzug des Führerscheins

11. April 2019, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Wer als Cannabis-Konsument zum ersten Mal am Steuer erwischt wird, dem darf nicht einfach deswegen der Führerschein entzogen werden. Vielmehr muss mit einer MPU geklärt werden, ob er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. In den Vorinstanzen waren die Gerichte sich nicht einig.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt damit seine bisherige, gegenteilige Rechtsprechung auf. Allerdings hält es an seinem bisherige strengen Grenzwert fest.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht 
   Verkehrsrecht

   Filesharing-Abmahnung

   zur Startseite

 Verkehrsrecht:  Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail?

29. Januar 2019, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wirksam per E-Mail eingelegt werden? Das kommt drauf an: Wenn die E-Mail von der Behörde innherhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wird, dann ja! Zu diesem Ergebnis kam jedenfalls das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 10.11.2017 - 1 OLG 145 Ss Bs 49/16). Für die Wirksamkeit eines Einspruchs sei es nicht erforderlich, dass dieser unterschrieben sei. Der Einspruch müsse aber in Papierform ausgedruckt vorliegen und schriftlich in der Akte vorhanden sein.

Eine E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis! Ausnahmsweise sollte die E-Mail nach Auffassung der Thüringer RichterInnen ausreichen, weil sie noch innerhalb der Frist von der Behörde ausgedruckt in die Akte gelangt sei.

Es ist damit sehr unsicher, einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail einzulegen - zumal das Thüringer Urteil als Einzelfallentscheidung zu werten ist.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Wanderhalteverbot - Vorlaufzeit von drei Tagen

28. September 2018, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Die berüchtigten Wanderhalteverbote: Man stellt sein Fahrzeug völlig ordnungsgemäß am Straßenrand ab - nachträglich wird eine Halteverbotszone eingerichtet und die Karre abgeschleppt. Natürlich kostenpflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt klargestellt, dass der Verantwortliche die Abschleppkosten nur zu tragen hat, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 vollen Tagen aufgestellt wurde, wobei 1 Stunde genau Berechnung der Vorlaufzeit allerdings nicht stattfindet. Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung reicht eine Vorlaufzeit von lediglich 48 Stunden, wie einige Gerichte es bisher gehandhabt haben, nicht mehr aus. Aber Achtung: Dies bedeutet dass die Abschleppkosten nur dann zu erstatten sind, wenn das Halteverbotsschild für 3 Tage stand. Abgeschleppt werden darf auch früher! (BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 - 3 C 25.16)


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Mietwagenkosten: Unfallgeschädigter muss weder Kredit aufnehmen noch seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, um Mietwagenkosten zu reduzieren

28. August 2018, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder einen Kredit für die Reparatur seines Fahrzeuges aufzunehmen, um hohe Mietwagenkosten zu vermeiden. Vielmehr ist es der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ohne Weiteres zuzumuten, den Schadensumfang dadurch zu mindern, dass sie zeitnah nach dem Unfallgeschehen eine Reparaturkostenübernahme erklärt. Die Versicherung hätte z.B. auch von sich aus dem Unfallgeschädigten ein günstiges Mietfahrzeug anbieten können. So jedenfalls das Landgericht Stralsund (LG Stralsund, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 7 O 146/15).


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Beim Ausparken in einer Einbahnstraße in beide Richtungen gucken!

22. August 2018, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Beim Ausparken aus einer Parkbucht (Parkhafen) in einer Einbahnstraße hat der Autofahrer beide Fahrtrichtungen abzusichern, also auch die "falsche". Er muss mit z.B. Fahrzeugen rechnen, die über Sonderrechte verfügen und die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung entlangfahren. Dies ist wohl das Wesentliche, was man aus einer Entscheidung des OLG Oldenburg lernen sollte. Im dortigen Fall ging es um einen Autofahrer, der auf einem Autobahnparkplatz aus der Parkbucht in die Einbahnstraße des Parkplatzes ausparkte und mit einem Fahrzeug der Straßenbaubehörde zusammenstieß. Das OLG Oldenburg sah die Schuld beim ausparkenden Autofahrer (Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 U 11/18, Hinweisbeschluss vom 23.04.2018).

In der geschlossenen Ortschaft dürfte beim Verlassen des Parkhafens in einer Einbahnstraße z.B. auch mit Radfahrern zu rechnen sein. Denn diese dürfen viele Einbahnstraßen in beide Richtungen befahren.



Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht 
   Verkehrsrecht

   Filesharing-Abmahnung

   zur Startseite

 Verkehrsrecht:  BHG: Dashcam-Aufnahmen sind im Einzelfall verwertbar

28. Mai 2018, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Aufnahmen einer sog. Dashcam sind im Einzelfall vor Gericht verwertbar. Wer in seinem Kfz andauernd eine Dashcam laufen lässt, verstößt zwar gegen Vorschriften des Datenschutzrechtes. Kommt es zum Unfall, können die Aufnahmen jedoch trotzdem verwertbar sein. Die Gerichte müssen die Interessen der Parteien im Einzelfall bewerten. So lässt sich wohl die wesentliche Aussage des BGH-Urteils vom 15.05.2018 zusammenfassen (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17).


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Mietrecht :  Kappungsgrenze in Berlin weiterhin bei 15%

24. Mai 2018, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

In Berlin wird die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen weiterhin 15% gerechnet auf drei Jahre betragen. Die entsprechende Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.





Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufnahmen im Zivil-Prozess

06. Dezember 2017, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Die Instanzgerichte urteilten bislang unterschiedlich zu der Frage, ob die Aufzeichnung einer sog. Dash-Cam im Zivilprozess verwertbar ist. Bei Dash-Cams handelt es sich um Video-Kameras, die zu dem Zweck im Auto installiert sind, im Falle eines Unfalls anahnd ihrer Aufzeichnungen die Beweisführung zu erleichtern. Nun hat erstmals ein Oberlandesgericht eine Entscheidung hierzu getroffen.

Das OLG Nürnberg hält die Verwertung von Dash-Cam-Aufzeichnungen im Zivilprozess für zulässig. Das Gericht betont, dass dies jedenfalls bei Kameras gelte, die im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installiert sind, nach vorne in Fahrtrichtung ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten zum Einsatz kommen (Anmerkung: Ob dies auch bei Kameras gilt, die zum Beispiel nicht fest installiert sind und die auch im Stadtverkehr eingesetzt werden, ist für das OLG Nürnberg als eine andere Frage). Die Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind nach Auffassung des OLG Nürnberg nur geringfügig betroffen, so das diese einer Verwertbarkeit vor Gericht nicht entgegenstehen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. August 2017, Az. 13 U 851/17).


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Autofahrer bespritzt Fußgänger mit Schmutzwasser beim Durchfahren einer Pfütze

03. November 2017, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Bespritzt ein Autofahrer beim Durchfahren einer Pfütze Fußgänger mit Schmutzwasser, so begründet dies nicht zwangsläufig einen Schadensersatzanspruch der Fußgänger, zum Beispiel hinsichtlich der Kosten für die Reinigung ihrer verschmutzten Kleidung. Nach Auffassung des Landgerichts Itzhoe würde ein solcher Schadensersatzanspruch voraussetzen, dass der Autofahrer mit unangemessener Geschwindigkeit durch die Wasserlache gefahren ist. Aus dem Umstand, dass Fußgänger mit Schmutzwasser aus der Pfütze bespritzt worden sind, folgt nicht zwangsläufig eine fahrlässige Eigentumsverletzung durch den Autofahrer, weil Spritzwasser sich auch bei angemessener Geschwindigkeit nicht immer ausschließen lässt (LG Itzehoe, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 S 186/10).

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Parken in schmalen Straßen gegenüber Grundstückseinfahrten

14. März 2017, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22.02.2017, Az. 5 S 1044/15) ist die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach es verboten ist, auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstücksein- und ausfahrten zu parken, zu unbestimmt und damit unwirksam. Das Gericht stört sich an dem Begriff "schmal". Dieser sei nicht konkret genug. Andere Gerichte sehen dies anders. Die Straße sei dann schmal im Sinne der Norm, wenn eine bestimmte Zahl von Rangiervorgängen überschritten werden müsse, um die Einfahrt/Ausfahrt zu nutzen.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht 
   Verkehrsrecht

   Filesharing-Abmahnung

   zur Startseite


 Verkehrsrecht:  Punkte in Flensburg - endlich - online einsehbar!

08. Dezember 2016, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Punkte in FlensburgAuotfahrer können sich ab heute auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamtes online und kostenfrei über ihre Strafpunkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei informieren. Wenn sie den Personalausweis im Scheckkartenformat mit Online-Ausweisfunktion und einen PC mit Kartenlesegerät haben.








Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

 

 Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht
   Urheberrecht / Filesharing

   zur Startseite


 Urheberrecht, Abmahnung, Tauschbörse/Filesharing:  BGH: Volljährige Mitbewohner und Gäste müssen bei der Nutzung des Internetanschlusses nicht ohne Anlass belehrt oder überwacht werden

24. Mai 2016, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 12. Mai 2016 mehrere Fälle entschieden, in denen es um Abmahnungen und Filesharing geht. Hierbei hat der BGH klargestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seine volljährigen Mitbewohner oder volljährigen Gäste bei der Internetnutzung nicht überwachen und nicht darüber belehren muss, dass diese kein illegales Filesharing betreiben sollen - jedenfalls dann nicht, wenn hierzu kein Anlass besteht. Ein solcher Anlass wäre meines Erachtens z.B. wohl gegeben, wenn dem Anschlussinhaber bekannt ist, dass der volljährige Gast gerne mal den einen oder anderen Film illegal aus dem Netz herunterlädt. Viele Instanzgerichte entließen den Anschlussinhaber, der selber nicht der Uploader war, bislang nur aus der sogenannten Störerhaftung, wenn dieser die Mitbenutzer des Internetanschlusses entsprechend belehrt hatte. (Urteile vom 12.05.2016, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15)

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht:  Muss der Radfahrer den Radweg benutzen?

04. Mai 2016, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

RadwegbenutzungspflichtGibt es in Deutschland eine allgemeine Pflicht für Radfahrer, die Radwege zu benutzen? Nein. Nur in seltenen Fällen - jedenfalls vom Berliner Radwegenetz ausgehend - muss ein Fahrradfahrer einen vorhandenen Radweg benutzen. Denn § 2 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt: "Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist."  Bei sämtlichen drei genannten Verkehrszeichen handelt es sich um die allseits bekannten runden blauen Dinger mit einem weißen Kreis darum, auf denen (zumindest auch) ein weißes Fahrrad abgebildet ist. Auf dem Foto links ist das Zeichen 237 zu sehen; der Radweg muss also vom Radfahrer benutzt werden. Wird ein Radweg nicht durch eines der drei Verkehrszeichen geregelt, so besteht für den Radfahrer keine Pflicht, ihn zu benutzen. Eine allgemeine Radwegbenutzungspflicht gibt es in Deutschland nicht. Aber auch von der durch ein Verkehrszeichen bestimmten Radwegbenutzungspflicht gibt es Ausnahmen. Denn der Radweg, der eigentlich zu benutzen ist, muss wenigstens benutzbar und zumutbar sein. Ist der Radweg z.B. zugeparkt, so kann und muss er nicht benutzt werden.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit ihren Fahrrädern den Gehweg benutzen. Kinder, die das achte, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen weiterhin auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen, und beim Überqueren der Fahrbahn müssen die Kleinen absteigen.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

 

 Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht
   Urheberrecht / Filesharing

   zur Startseite


 Strafrecht, Strafprozessrecht :  Keine Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, wenn dem Festgenommenen in  dem Mitgliedstaat, das den Haftbefehl erlassen hat, in der Haft  unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht

22. April 2016, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in zwei verbundenen Verfahren eine Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Europäischen Haftbefehls getroffen:

"Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn für die betreffende Person aufgrund der Haftbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die mit der Vollstreckung des Haftbefehls betraute Behörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist."
Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU



Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Mietrecht :  In Berlin gilt die 10-jährige Sperrfrist  für die Eigenbedarfskündigung einer Wohnung,  auch dann, wenn die Wohnung vor Inkrafttreten der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung veräußert wurde

04. April 2016, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Wird die Mietwohnung während des laufenden Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, gilt für den Mieter grundsätzlich die Schutzwirkung des § 577 a Abs. 1 BGB: Der neue Eigentümer darf erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Veräußerung wegen Eigenbedarfs kündigen (bei Sozialwohnungen frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist). 

Der Berliner Senat hat diese Schutzfrist mit seiner Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13.08.2013, die am 01. 10.2013 in Kraft getreten ist, für ganz Berlin auf 10 Jahre ausgeweitet. 

Diese 10-jährige Schutzfrist gilt auch dann, wenn die Wohnung vor Inkrafttreten der Kündigungsschutzklausel-VO veräußert wurde, so das Landgericht Berlin in einem Hinweisbeschluss in einem Berufungsverfahren.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.03.2016, Az. 67 O 30/16

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Mietrecht :  Zahlung von Mietschulden nach erfolgter Kündigung führt zur Unwirksamkeit nicht nur einer fristlosen Kündigung, sondern auch einer fristgemäßen Kündigung

21. September 2015, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

So sieht es zumindest jüngst eine Abteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - und stellt sich damit gegen den Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht für derartige Rechtsfragen. Die maßgebliche gesetzliche Regelung ist § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Nach dieser Norm kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung unwirksam werden, wenn die Kündigung auf Mietschulden beruht und der Mieter diese Schulden bezahlt. Allerdings gilt diese Regelung nach dem BGH nur für die fristlose Kündigung (BGH, Urteil v. 16.02.2005, Az. VIII ZR 6/04). Dies hatte zufolge, dass der Vermieter in derartigen Fällen gerne die fristlose Kündigung aussprach und hilfsweise die fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Da eine nachträgliche Zahlung von Mietschulden nur die fristlose Kündigung beseitigte, während die fristgemäße Kündigung bestand hatte, bedeutete dies letztlich, dass der Mieter nur ein paar Monate Zeit gewonnen hatte.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sah dies im Juli anders und geht davon aus, dass die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch für die fristgemäße Kündigung gilt.

Ich vermute, dass dieses Urteil eine Einzeentscheidungl bleiben wird. Die Amtsgerichte urteilen in dieser Frage üblicherweise im Einklang mit dem BGH. Gegen die Entscheidung des AG Tempelhof-Kreuzberg und für den BGH sprechen meines Erachtens u.a. sowohl die Gesetzessystematik als auch der "Grundsatz", dass eine Kündigung nicht unwirksam wird, wenn der Kündigungsgrund nachträglich beseitigt wird. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB beinhaltet insoweit eine Ausnahmeregelung speziell für die fristlose Kündigung im Wohnungsmietrecht (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 01.07.2015, Az. 10 C 326/14).


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Urheberrecht / Abmahnung / Tauschbörse:  
Landgericht Berlin: Verjährung bei Filesharing z.T. erst nach 10 Jahren

21. September 2015, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass bei Filesharing-Fällen zumindest ein Teil der Ansprüche erst nach 10 Jahren verjährt. Die 10-jährige Verjährungsfrist betrifft den bereichunerungsrechtlichen Anspruch, d.h. 10 Jahre lang hat die Rechteinhaberin (z.B. Sony, Universal) Zeit, um die fiktive Lizenzgebühr zu verlangen.

Es wird so getan, als hätte der Internetnutzer, der die Dateien über eine Tauschbörse (oft ohne Kenntnis davon) zum Upload angeboten hat, die Lizenzgebühr gespart, die er normalerweise zahlen müsste, wenn er mit der Rechteinhaberin einen Vertrag abgeschlossen hätte, der ihn berechtigt, die infrage stehenden Dateien gegen eine solche Gebühr im Internet anzubieten. Der Internetnutzer ist sozusagen in Höhe der Lizenzgebühr, die er nicht gezahlt hat, bereichert. Der Einwand, dass z.B. eine solche Privatperson einen solchen Vertrag niemals abgeschlossen hätte, ist unerheblich. Diese (fiktive) gesparte Gebühr muss der Internetnutzer nun als Schadensersatz leisten - auch noch nach 10 Jahren (LG Berlin, 15 S 29/14).

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Mietrecht :  Landgericht Berlin: Mietspiegel ist nicht ungültig, hat zumindest Indizwirkung

16. Juli 2015, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 16.07.2015 (67 S 120/15) dem Berliner Mietspiegel zumindest Indizwirkung zugesprochen, aber offen gelassen, ob es sich wirklich um einen sog. qualifizierten Mietspiegel handelt. Ein Vermieter war mit seiner Klage auf Mieterhöhung gescheitert. Er hatte Vergleichswohungen herangezogen und wollte eine Miete, die über dem lag, was der Mietspiegel als ortsübliche Vergleichsmiete für die betroffene Wohnung festellte. Nach dem Urteil des Landgerichts sind die Berliner Gerichte gehalten, "...den Berliner Mietspiegel 2013 unabhängig von seiner Qualifizierungswirkung als sog. einfachen Mietspiegel für die Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen." (Landgericht Berlin, Urt. v. 16.07.2015, Az. 67 S 120/15). Das Landgericht argumentiert also, dass der Berliner Mietspiegel, selbst wenn er kein qualifizierter Mietspiegel sein sollte, soch wenigstens als einfacher Mietspiegel Beachtung zu finden hat.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 



 Urheberrecht :  3 BGH-Urteile vom 11.06.2015 zum illegalen Filesharing: Tauschbörse I, Tauschbörse II, Tauschbörse III (Az.  I ZR 19/14, I ZR 21/14, I ZR 75/14 )

12. Juni 2015, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der im Zusammenhang mit Filesharing schon die berühmt-berüchtigte "Morpheus"-Entscheidung getroffen hat, hat am 11. Juni 2015 in drei Urteilen ("Tauschbörse I", "Tauschbörse II", "Tauschbörse III") Entscheidungen des OLG Köln bestätigt und damit die Positionen der Rechteinhaber (= Musik- und Filmindustrie) gestärkt. Wirklich Neues bringen die Urteile jedoch nicht, wenn man sich dei Pressemitteilung des BGH durchliest.

Geklagt hatten insgesamt vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Es ging um Filesharing-Vorgänge aus dem Jahr 2007.

In dem Verfahren I ZR 75/14 hatte der Anschlussinhaber sich gegen den Vorwurf des Filesharings gewehrt, indem er bestritten hatte, dass die infrage stehende IP-Adresse ihm zur maßgeblichen Zeit zugewiesen gewesen sei; außerdem seien seine Famile und er zur Zeit des Filesharings im Urlaub gewesen; Computer und Router seien vor dem Urlaubsantritt vom Stromnetz getrennt worden. In der ersten Insatnz vor dem Landgericht Köln hatte der Anschlussinhaber noch die Klageabweisung erreichen können, war jedoch in zwieter Instanz vom OLG Köln verurteilt worden zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt worden. Nach der zeugenschaftlichen Vernehmung u.a. von Familienmitgliedern des Anschlussinahbers glaubte das OLG nicht, dass die Familie sich im Urlaub befunden hätte. An der korrekten Ermittlung der IP-Adresse hatte das OLG nach der Beweisaufnahme keine Zweifel. Da kein anderer ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung infrage kam, wurde der Anschlussinhaber im Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung (es gilt die Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Täter ist) verurteilt.

In den Verfahren I ZR 19/14 hatte der Anschlussinhaber ebenfalls die richtige Ermittlung der IP-Adresse bestritten. Ebenso hatte er bestritten, dass er oder ein Familienmitglied die fraglichen Musikdateien angeboten hätte. Es war letztlich jedoch unstreitig, dass der PC des Anschlussinhabers, der in dessen Arbeitszimmer stand, zur maßgeblichen Zeit lief und mit dem Internet verbunden war. Seine Ehefrau, die den PC ebenfalls nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte, die es ihr ermöglicht hätten, eine Filesharing-Software (wie z.B. Vuze) zu installieren. Der Sohn kannte das für die PC-Nutzung benötigte Passwort nicht. Ehefrau und Sohn kamen damit als Täter nicht in Betracht, und so konnte der Anschlussinhaber die lt. BGH zu seinen Lasten bestehende Vermutung nicht erschüttern, wonach er als Anschlussinhaber als Täter zu haften habe.

Im Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetschluss u.a. von der damals 14-jährigen Tochter der Anschlussinhaberin mit benutzt. Die Tochter hatte bei einer polizeilichen Vernehmung, die sie ihm Zivilprozess bestätigte, zugegeben, die Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Der BGH folgt dem OLG Köln und kommt zu dem Ergebnis, dass die Mutter als Anschlussinhaberin für den Schaden, den ihre damals minderjährige Tochter verursachte, aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung hafte, § 832 Abs. 1 BGB. "Aufsichtspflicht" bedeutet nicht, dass die Eltern den PC des Kindes oder dessen Internetnutzung kontrollieren oder einschränken müssen (jedenfalls nicht, solange es keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Treiben des Kindes gibt) . Jedoch müssen Eltern ihre Kinder belehren, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen rechtswidrig sei. Eine solche Belehrung konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Das Unterlasen der Belehrung stellt also die Aufsichtspflichtverletzung dar.

Pro Musiktitel dürfen die Anschlussinhaber nun 200,00 € zahlen.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Strafrecht:   Sogenannter Warnschussarrest in Berlin erst ein Mal verhängt

6. Januar 2014, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der sogenannte Warnschussarrest, mit dem straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden ihre Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht vor Augen geführt werden soll, ist in Berlin erst ein Mal verhängt werden - so jedenfalls eine Antwort des Berliner Senats auf eine Anfrage der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus.

Der Warnschussarrest ist in § 16 a des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geregelt. Bei dem Wanrschussarrest handelt es sich um einen "normalen" Jugendarrest i.S.v. § 16 JGG mit der Besonderheit, dass der Wanrschussarrest - unter bestimmten Voraussetzungen - zusätzlich zu einer Jugendstrafe verhängt werden kann, wenn die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Warnschussarrest ist erst seit dem 7. März 2013 geltendes Recht. Hinter der Regelung steht der Gedanke, dass eine Bewährungsstrafe von den jungen Tätern oft wie ein Freispruch verstanden wird und daher eine Form der Freiheitsentziehung erforderlich sei. Ebenso wie der reguläre Jugendarrest darf der Warnschussarrest maximal 4 Wochen dauern.

Der Sinn des Jugendarrest wird von vielen Juristen, Kriminologen und Pädagogen angezweifelt. Auch der Rechtsausschuss des Bundestages hatte von der Einführung des Warnschussarrestes abgeraten, da eine erzieherische Wirkung überhaupt nicht nachgewiesen sei.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


^

 Urheberrecht:  redtube.com: Abmahnungen von U + C wegen streaming von Pornofilmen

9. Dezember 2013, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Es scheint, als hätte die Kanzlei U+C Urman und Collegen eine der größten Abmahnwellen gestartet. Tausende von Internetnutzern sind abgemahnt worden, weil sie über das Internetportal redtube.com Pornofilme im Weg des sogenannten Streaming vervielfältigt haben sollen. Anders als beim "normalen" Download wird beim Streaming ein Film nicht vollständig als jederzeit wieder abrufbare Video-Datei (z.B. avi, mkv, mov oder wmv) auf der Festplatte gespeichert, sondern ganz oder teilweise im Cache des Internetbrowsers (z.B. Firefox oder Internet Explorer) ohne, dass dies dem Nutzer bewusst ist. Der wesentliche Unterschied zu den sogenannten Filesharing-Fällen ist jedenfalls, dass die Datei vom Nutzer nicht (z.B. über ein torrent-Netzwerk oder auch Peer-to-Peer-Netzwerk) verbreitet wird. Es entsteht - wenn überhaupt - lediglich eine Kopie auf dem Computer des Nutzers. Juristen sind unterschiedlicher Auffassung, ob beim Streaming überhaupt von einer Vervielfältigung gesprochen werden kann. Gerade einige Kollegen, die Abgemahnte vertreten, bringen viele Argumente dafür, dass es sich beim Streaming nicht um eine Vervielfältigung handeln soll. Unabhängig von Streaming im Zusammenhang mit dem Urheberrecht haben die (Straf-) Gerichte jedenfalls eine wohl gefestigte Auffassung zu der Frage, ob beim sog. Streaming eine Kopie erstellt wird: Im Zusammenhang mit der Verbreitung kinderpornografischer Videos vertreten die Gerichte regelmäßig den Standpunkt, dass beim Streaming eine (strafbare) Vervielfältigung erfolgt.

Es gibt jedenfalls viele Argumente, die dafür sprechen, dass beim Streaming eine legale Privatkopie i.S.d. § 53 Abs. 1 UrhG erstellt wird und beim Straming-Vorgang stattdessen § 44 a UrhG einschlägig ist.

Es bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die IP-Adressen der im Zusammenhang mit redtube Abgemahnten auf rechtlich einwandfreie Weise erlangt wurden. Ebenfalls gibt es bereits jetzt erste Anhaltspunkte dafür, dass die Abgemahnten teilweise nicht wissentlich auf die Website redtube.com weitergeleitet wurden.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 



 Urheberrecht:  Gesetzesänderung im Urheberrechtsgestz (UrhG)

10. Oktober 2013, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Nun ist die lang erwartete Änderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - kurz: Urheberrechtsgesetz - endlich in Kraft getreten. U.a. wurde die rechtliche Stellung von Verbrauchern, insbesondere von solchen, die das Internet nutzen, gestärkt.

§ 97 a UrhG wurde neu formuliert und enthält nun Voraussetzungen, die eine urheberrechtliche Abmahnung, z.B. im Zusammenhang mit Filesharing, enthalten muss. So lautet es in Absatz 2 der Norm:


"Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene   Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht."
Eine Abmahnung, diese Voraussetzuingen nicht erfüllt, ist unwirksam.

Ein wichtiger Punkt der Gesetzesänderung ist weiterhin die Reduzierung der Anwaltskosten für die Abmahnung durch die Reduzierung des Streitwerts: Der Abgemahnte muss wie bisher die Anwaltskosten für die Abmahnung ersetzen. Aber während sich die Anwaltsgebühren bislang regelmäßig gem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach einem Streitwert von mehreren Tausend Euro berechneten, bestimmt der neue § 97 a UrhG in Absatz 3 nun, dass der Streitwert, der für die Kosten maßgeblich ist, lediglich 1.000,00 € beträgt, wenn
der Abgemahnte eine 
natürliche Person (= ein Mensch, keine Firma oder Gesellschaft) ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Außerdem darf die Reduzierung des Streitwerts im Einzelfall nicht unbillig sein.

Es ist zu betonen, dass also nicht immer und "automatisch" der Streitwert lediglich 1.000,00 € beträgt! Die Streitwertreduzierung ist an die oben genannten Voraussetzungen geknüpft. Damit ist vorprogrammiert, dass die Abmahnkanzleien (z.B. U+C = Urman und Collegen, Waldorf Frommer aus München, Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg, FAREDS, Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin) in ihren künftigen Abmahnungen natürlich behaupten werden, dass die Streitwertgrenze von 1.000,00 € angeblich nicht gelten soll.

Die Änderung im UrhG sind zurückzuführen auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (s.u.).


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 



 Urheberrecht :  Gesetzesänderung im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Filesharing / Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

11. Juli 2013, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Am 27.062013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet, das z.T. wichtige Änderungen für Abmahnungen bewirkt, auch im Zusammenhang mit Filesharing im Internet über sogenannte Tauschbörsen.

Kein fliegender Gerichtsstand bei Filesharing-Abmahnungen: In den allermeisten Fällen der Filesharing-Abmahnungen gibt es nun nicht länger den sog. "fliegenden Gerichtsstand", der es den Abmahn-Kanzleien bislang erlaubt, den Abgemahnten vor einem Gericht ihrer Wahl zu verklagen: Während bislang der Abgemahnte vor jedem Gericht in Deutschland verklagt werden konnte, weil die über die Tauschbörsen angebotenen Dateien überall in Deutschland abgerufen werden können, muss der Abgemahnte zukünftig am Gericht seines Wohnsitzes verklagt werden. D.h. die Abmahn-Kanzleien können sich nun nicht länger ein Gericht aussuchen, von dem sie wissen, dass es eine Rechtsauffassung vertritt, die ihnen gelegen kommt.

Deckelung von Anwaltskosten: Die Gesetzesänderung sieht für die erste Abmahnung gegenüber natürlichen Personen bei einer Rechtsverletzung im privaten Bereich (indirekt) eine Reduzierung der Abmahnkosten vor. Der Streitwert soll dann auf 1.000,00 € begrenzt werden. Da sich Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Streitwert (oder auch Gegenstandswert) berechnen, bedeutet dies eine Reduzierung der Anwaltskosten auf max. 130,50 €, eventuell zzgl. USt. Bislang haben die Gerichte z.T. bereits bei einem einzigen Song, also bei einer einzigen MP3-Datei, den Streitwert auf 10.000,00 € festgesetzt; bei Filmen wurde z.T. der Streitwert auf 50.000,00 € festgesetzt. Die neue Regelung ist zu begrüßen, aber Vorsicht: Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, und es steht zu befürchten, dass die neue Gesetzesregelung durch die Ausnahmen weitgehend ausgehöhlt wird!  Es ist auch zu betonen, dass die neue Regelung nur die Reduzierung der Anwaltskosten herbeiführen kann. Ein Schadensersatzanspruch (z.B. wegen entgangener DVD-Verkäufe duch die Verbreitung eines Films im Internet) wird hiervon nicht berührt!

Die neue Reduzierung der Anwaltskosten wird jedoch nicht bei bereits erfolgten Abmahnungen helfen!

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschäftigt sich aber nicht nur mit dem Urheberrecht. Auch die Geltendmachung von Forderungen durch Inkassobüros wird z.T. neu geregelt, ebenso wie der Abschluss von bestimmten Gewinnspielverträgen. Auch im Wettbewerbsrecht wird einiges anders.

Das Gesetz wurde noch nicht Im Gesetzblatt veröffentlicht und ist noch nicht geltendes Recht!


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Mietrecht :  Landgericht Berlin stärkt die Rechte der Mieter bei Asbestschäden

08. Februar 2013, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil vom Januar 2013 (65 S 419/10) die Rechte von Mietern gestärkt, die in einer Mietwohnung leben, in der asbesthaltige Baustoffe verwendet wurden. Im vorliegenden Fall berechtigt der Bruch einer asbesthaltigen Bodenplatte die Mieter zu einer Mietminderung von 10%. Zu betonen ist, dass auch nach diesem Urteil das Vorhandensein von Asbest in der Mietwohnung für sich allein noch nicht zu einer Mietminderung berechtigt! Die Miete kann - so die Rechtsprechung - erst gemindert werden, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht, weil z.B. durch kaputte Baustoffe Asbestfasern frei werden.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Urheberrecht :  BGH-Urteil: Eltern haften grundsätzlich nicht für das illegale Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

30. November 2012, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.11.2012 hat in seiner "Morpheus"-Entscheidung erneut ein Urteil im Zusammenhang mit Tauschbörsen und Filesharing gefällt (BGH, Urteil v. 15.11.2012 - I ZR 74/12 -, "Morpheus").

Diesmal ging es um die Haftung der Eltern für ihr minderjährigens Kind, das am eigenen PC urheberrechtlich geschützte Dateien tauschte.
Aus der Presseerklärung des BGH vom 15.11.2012: "Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt." Eine Verletzung der Aufsichtspflicht lag nicht vor.

In der Presseerklärung heißt es weiter: "
Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."

Die vollständige Presseerklärung können Sie hier lesen.

Es ist allerdings zu beachten, dass der BGH bereits im letzten Jahr in einem Beschluss entschieden hat, dass ein Minderjähriger selbst für eine von ihm begangene Urheberrechtsverletzung im Internet haftet, wenn er Musik (oder Filme) im Internet über Tauschbörsen anbietet (BGH, Beschluss v. 03.02.2011 - I ZA 17/10).

Im Ergebnis bedeutet dies: Wehrt sich der Inhaber eines Internetanschlusses gegen eine Abmahnung, indem er behauptet, nicht er, sondern sein minderjähriges Kind habe die Rechtsverletzung begangen, so wird u.U. die Haftung lediglich innerhalb der Familie verteilt.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Urheberrecht :  Artikel in der Zeitschrift "test" der Stiftung Warentest zum Thema Tauschbörse und Abmahnung

08. Mai 2012, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Die Stiftung Warentest hat in der Mai-Ausgabe ihrer Zeitschrift "test" (Heft 5/2012, S. 12 ff.) einen Artikel veröffentlicht, in dem es im Wesentlichen um die Frage geht, ob und wie man sich gegen eine Abmahnung wehren kann, wenn der Vorwurf erhoben wird, man habe im Internet über sogenannte Tauschbörsen sogenanntes Filesharing betrieben oder auf andere Weise das Urheberrecht verletzt.

In dem Artikel kommt u.a. der Kollege RA Björn Frommer von der Kanzlei Waldorf Frommer zu Wort. Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer dürfte die größte und bekannteste deutsche "Abmahn-Kanzlei" sein, so dass sich hier auch ein Interessenvertreter der Musik- und Filmindustrie äußert. Für die Seite des abgemahnten Verbrauchers finden Sie Zitate des Kölner Kollegen RA Christian Solmecke sowie meiner Person. In dem Artikel finden Sie auch einige meiner Ratschläge.

Weitere Information zu dem Mai-Heft der Zeitschrift "test" finden Sie hier.

Weitere Information zur urheberrechtlichen Abmahnung finden Sie auf meiner Website hier und hier oder weiter unten in diesem Blog.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Strafrecht:  § 244 StGB: Diebstahl mit Waffen; Gesetzesänderung

27. Januar 2012, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Zum 01. November 2011 hat der Gesetzgeber eine wichtige Gesetzesänderung beim sog. Diebstahl mit Waffen vorgenommen.

Die Regelung des § 244 StGB bewirkt im Vergleich zum "normalen" Diebstahl  eine Strafverschärfung u.A. in solchen Fällen, in denen der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug (z.B. ein Taschenmesser) bei sich trug. Wer z.B. ein Taschenmesser bei sich trug - ohne dieses als Waffe zu verwenden! -, das nicht lediglich eine ausgesprochen kurze Klinge hatte, wurde in aller Regel gem. § 244 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1/2 Jahr verurteilt. Denn 6 Monate Freiheitsstrafe sind die sog. Mindeststrafe, die § 244 StGB nennt - d.h.: Vor der aktuellen Gesetzesänderung durfte der Richter keine mildere Strafe verhängen! (Es sei denn es lagen Gründe wie z.B. vermidnerte Schuldfähigkeit vor)

Der Gesetzgeber hat aber erkannt, dass dies in Einzelfällen zu unverhältnismäßig schweren Strafen führte. Die Gesetzesänderung führt nun mit dem neuen Absatz 3 einen minder schweren Fall in den § 244 StGB ein, der es erlaubt, als niedrigste Strafe eine Freiheitsstrafe von nur 3 Monaten zu verhängen. Da wiederum Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten nicht verhängt werden sollen, kann dies dazu führen, dass die Gefängnisstrafe bei einem minder schweren Fall in eine Geldstrafe umgewandelt wird.

Wann aber liegt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB vor?

Von einem minder schweren Fall kann gesprochen werden, wenn Umstände bei der Tat insbesondere im Täterverhalten es rechtfertigen von der "normalen" Strafe nach unten abzuweichen. Die 6-monatige (Mindest-) Freiheitsstrafe ist also nach wie vor die Regel, wenn ein Dieb bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich trägt.

Ab wann ist die Gesetzesänderung, die zu einer mildern Strafe führen kann nun anzuwenden?

Was ist, wenn ein Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug vor der Gesetzesänderung begangen wurde?

In diesem Fall kommt es darauf an, ob schon ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Liegt noch kein rechtskräftiges Urteil vor (d.h. es gibt noch gar kein Urteil, oder es gibt ein Urteil, gegen das noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann), so ist im Zeitpunkt der Urteilsfindung das neue, mildere Recht anzuwenden, vgl. § 2 Abs. 3 StGB. Dies bedeutet: Auch wenn der Diebstahl mit dem gefährlichen Werkzeug oder einer Waffe zu einer Zeit begangen wurde, als das Gesetz den minder schweren Fall mit der milderen Strafe noch nicht kannte, kann nun trotzdem wegen eines minder schweren Falls verurteilt werden.

Ist hingegen das Urteil bereits rechtskräftig und wurde es noch nach "altem" Recht gefällt, so hat der Täter Pech.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Verkehrsrecht :  Keine allgemeine Benutzungspflicht von Radwegen

17. Oktober 2011, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Dies ist eigentlich nicht neu, sondern seit 1998 geltendes Recht: Es gibt keine allgemeine Benutzungspflicht für Radwege.

Die meisten Radwege sind - jedenfalls in Berlin - nicht benutzungspflichtig. Denn der Fahrradfahrer muss einen Radweg nur dann benutzen, wenn dieser durch eines der Verkehrszeichen Nr. 237, 240 oder 241  gekennzeichnet ist - also eines der bekannten runden, blauen Schilder, auf denen ein weißes Fahrrad zu sehen ist.

§ 2 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) stellt klar, dass Radfahrer im Regelfall die Fahrbahn benutzen müssen. Sind nicht-benutzungspflichtige Radwege vorhanden, dann darf der Radfahrer dort fahren, muss aber nicht. Der benutzungspflichtige Radweg, der mit einem der o.g. Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, muss benutzt werden.

Vielerseits wird die Forderung erhoben, dass es überhaupt gar keine Benutzungspflicht für Radwege geben sollte, da zahlreiche Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass der Radweg für den Radfahrer dessen Unfallrisiko nicht verringert, sondern deutlich erhöht.

Fährt der Radfahrer auf der Fahrbahn, so muss ein Pkw beim Überholen einen Abstand zum Radfahrer von 1,5 m bis 2 m beachten! Dieser Seitenabstand wird in der StVO nicht genannt, sondern ist ein Wert, auf den sich die Gerichte eingependelt haben.

Übrigens:
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen Kinder absteigen.


Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Mietrecht / Wohnungseigentumsrecht:  Kinderlärm, Änderung des Imissionsschutzgesetzes

30. Juni 2011, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Am 26.05.2011 stimmte der Bundestag mit deutlicher Mehrheit einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu. "Kinderlärm" wird nun  - wie es juristisch heißt - privilegiert. Anwohner, die sich gegen Lärm wehren wollen, der von Schulen oder Kindertagesstätten ausgeht, haben nun kaum noch eine Chance, hiergegen rechtlich vorzugehen. Der Bundesrat hat die Gesetzesänderung diesen Monat gebilligt.

Das Immissionsschutzgesetz des Landes Berlin (ImSchG Bln) regelt bereits in § 6 Abs. 1, dass
Geräusche, die von Kindern ausgehen, als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar sind.

Kinderlärm ist immer wieder ein Thema im Mietrecht, auch wenn hier die Zahl Rechtsstreitigkeiten rückläufig scheint. Dies mag daran liegen, dass die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend kinderfreundliche Urteilen fällen. Bereits 1993 ging der Bundesgerichtshof (BGH) davon aus, dass ein "Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung" bestehe (V ZR 61/91). Im Ergebnis bedeutet dies, dass den Geräuschen von Kindern mit Toleranz zu begegnen ist. Anzumerken ist, dass dieses Urteil sowie die in den folgenden Jahren tendenziell familien-/kinderfreundlichen Urteile lange vor der aktuellen Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gefällt wurden.

Als Grundsatz kann den Urteilen zum "Kinderlärm" folgendes entnommen werden: Je kleiner die Kinder sind, umso eher sind die von ihnen ausgehenden Geräusche hinzunehmen. Beispiel: Während Babygeschrei hinzunehmen ist, dürfte es wohl zu weit gehen, wenn Zwölfjährige in der Wohnung Fußball spielen.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Urheberrecht / Abmahnung :  Die Abmahnung im Urheberrecht (Tauschbörse)

30. November 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der Schreck ist groß, wenn beim Öffnen des Briefkastens ein Brief von einer Anwaltskanzlei dabei ist! Noch größer ist dann der Schreck, wenn es sich um eine Abmahnung handelt und plötzlich einige hundert oder tausend Euro gefordert werden.

Eine Privatperson wird in der heutigen Zeit schnell der Empfänger einer Abmahnung, wenn im Internet über eine sog. Tauschbörse, d.h. über eine peer-to-peer Netzwerk (peer-2-peer) Musik- oder Filmdateien zum Upload angeboten wurden. Peer-to-peer-Netzwerke werden z.B. über Programme wie Emule, Edonkey, Bittorrent, uTorrent, Vuze, Azureus oder Limeweire erstellt. Wenn Sie durch Nutzung dieser Programme eigentlich nur Dateien herunterladen wollen (Download), bieten Sie diese automatisch auch zum Upload an. D.h., andere Nutzer können die urheberrechtlich geschützte Datei (= meist Film, Musikalbum oder Musiktitel) wiederum von Ihrem Computer herunterladen. Dieses Anbieten einer Datei zum Upload ist das, was die Abmahnung verhindern soll.

Ob und wie man sich gegen eine Abmahnung wehren kann, hängt vom Einzelfall ab. Nach meinem Dafürhalten sollte stets eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, besteht die Gefahr, dass die Gegenseite gegen Sie eine sog. einstweilige Verfügung erwirkt. Ein Vorteil einer solchen einstweiligen Verfügung liegt darin, dass hierbei die Gegenseite - anders als bei einer "klassichen" Klage keine Gerichtskosten vorschießen muss.

Im Jahr 2010 hat nach meiner persönlichen Beobachtung im Rahmen der Mandatsbearbeitung die Anzahl der Abmahnungen im Vergleich zum Vorjahr stark zugenommen. Aktuell scheint u.a. verstärkt wegen Uploads von Musiktiteln abgemahnt zu werden, die sich auf den Compilations "BRAVO-Hits" finden (z.B. Titel von den Künstlern Bushido oder Monrose). Ebenfalls verstärkt abgemahnt wird auch, wenn Filmwerke aus der Twilight-Serie im Internet angeboten wurden.

Wenn Sie eine Compilation oder einen sog. Container (z.B. German Top 100), d.h. mehrere Titel "auf einen Schlag" heruntergeladen bzw. dabei zum Upload angeboten haben, besteht die Gefahr, dass Sie mehrere Abmahnungen erhalten. Wenn Sie eine Dateisammlung (Container) wie z.B. die German Top 100 herunterladen, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Sie 100 Abmahnungen erhalten - eine Abmahnung pro Titel! Wenn dann im Zusammenhang mit jeder Abmahnung jeweils Schadensersatz bzw. Anwaltskosten i.H.v. von 500,00 € gefordert werden, bedeutet dies in diesem theoretischen Beispielsfall, dass Sie sich Forderungen von insgesamt 50.000,00 € gegenüber sehen.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht
   Prozesskostenhilfe /
   Beratungshilfe
   zur Startseite


 Familienrecht :  Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte lediger Väter

06. August 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Ledige Väter werden es von nun an leichter haben, das Sorgerecht für ihr Kind zu erhalten. Das Bundesverfassungsgericht (BvR 420/09) hat die bisherige gesetztliche Regelung für verfassungswidrig erklärt. Nach dieser bisherigen Gesetzeslage konnten bei unverheirateten Eltern die Mütter darüber entscheiden, ob auch der Vater das Sorgerecht erhalten soll.

Es bleibt abzuwarten, wie die neue Regelung aussehen wird. Möglich wäre, dass das gemeinsame Sorgerecht der (automatische) Regelfall wird und die Mutter vor Gericht ziehen muss, wenn sie nicht will, dass auch der Vater das Sorgerecht erhält. Dies wäre die komplette Umkehr der bisherigen Rechtslage.

Eine andere Möglchkeit wäre, dass der Vater das Sorgerecht erhält, wenn er dieses beantragt, ohne dass die Mutter zustimmen muss (bisher musste die Mutter zustimmen).

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Urheberrecht / Abmahnung :  BGH-Urteil vom 12. Mai bringt Hoffnung für Privatpersonen, die abgemahnt wurden, weil ein Dritter ihr WLAN-Netz zum Filesharing genutzt hat (Störerhaftung)

19. Mai 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

"Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird."

(Pressemitteilung Nr. 101/2010 des Bundesgerichtshofs zum Urteil BGH I ZR 121/08 vom 12.05.2010).


Am 12. dieses Monats fällte der 1. Zivilsenat des BGH ein Urteil im Zusammenhang mit der Filesharing-Problematik, das selbst auf der Internetpräsenz des Gerichts, www.bundesgerichtshof.de, zum heutigen Tage leider noch nicht im Volltext vorliegt. Die Veröffentlichung und Auswertung in der Fachpresse - so weit möglich - wird noch einige Zeit auf sich warten lassen. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Entscheidung noch nicht im Volltext vorliegt, sondern lediglich die Pressererklärung dazu. Dies ist bei den folgenden Ausführungen zu berücksichtigen.

Diese unerwartete Entscheidung, die im deutlichsten Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung der Mehrheit der Instanzengerichte steht, erfordert eine völlig neue Bewertung zahlreicher Fälle aus dem Bereich des Filesharings.

Für meine tägliche Mandatsbearbeitung bedeutet dies, dass in einigen - leider nicht in allen - Fällen meine Mandanten und Mandantinnen eine völlig neue, starke "Verteidigungslinie" zur Verfügung haben. Denn es mag sein, dass ein abmahnender Rechteinhaber sich gar nicht erst auf ein Gerichtsverfahren einlässt, wenn ihm mitgeteilt wird, dass man nicht selbst das Filesharing betrieben hat, sondern ein Dritter in das ungeschützte WLAN-Netzwerk eingedrungen ist. Das neue BGH-Urteil ist daher möglicherweise geeignet, die Vergleichbereitschaft der abmahnenden Rechteinhaber zu erhöhen.

Wird diese Behauptung vor Gericht von der Gegenseite bestritten, muss detailreich vorgetragen werden, unter Umständen sogar bewiesen werden, dass man ein nicht ausreichend geschütztes WLAN-Netzwerk betrieben hat. Hierzu könnte beispielsweise erforderlich sein, dass dem Gericht mitgeteilt wird, welchen Router man eingesetzt hat, wann man diesen gekauft oder eingerichtet hat.

Eine abschließende Beurteilung dieser Beweisfragen oder der Erfolgschancen vor Gericht ist aufgrund des noch "frischen" Urteils allerdings nicht einmal ansatzweise möglich.

Aber auch über die WLAN-Problematik hinaus kann dieses Urteil bedeutsam werden! Denn ebenso wie es ein Fall der sog. Störerhaftung ist, dass ein Dritter das heimische WLAN-Netz anzapft, ist es ein Fall der Störerhaftung, wenn z.B. Familienmitglieder, WG-Mitbewohner oder Freunde das heimische Netz oder den heimischen PC für das Filesharing benutzen. Wenn der Störer (= der Betreiber des WLAN-Netzes) nicht auf Schadensersatz haftet, weil jemand sein WLAN-Netz von außen anzapft, warum sollte er dann auf Schadensersatz haften, wenn jemand "von innen" auf das Netz zugreift? Es bleibt abzuwarten, was die Gerichte - und letztlich der BGH - hierzu sagen.

Und ein weiterer enorm wichtiger Punkt, ist möglicherweise - jedenfalls lt. Presseerklärung - zu Gunsten der abgemahnten Internetnutzer vom BGH entschieden worden: Laut Presseerklärung würden die Abmahnkosten nach geltendem Recht lediglich 100,00 € betragen. Das heißt, die Presseerklärung lässt erahnen, dass der BGH (anders als die bisherige Rechtsprechnung) die Kostengrenze des § 97 a Abs. UrhG auch in Fällen anwendet, in denen die Identität des Internetnutzers erst per Gerichtsbeschluss ermittelt werden muss. Es ist zu berücksichtigen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung die vorgennante Kostengrenze auch dann nicht greift, wenn ein aktuelles Werk, zum Upload angeboten wird.

Auch hier gilt: Jeder Fall ist anders! Der vorstehende Artikel kann und soll eine Einzelfallberatung nicht ersetzen! Es kann fatal sein, die rechtliche Würdigung eines Falles einfach so auf einen anderen zu übertragen.

Unabhängig von dem neuen Urteil gilt in fast allen mir persönlich bekannten Fällen, dass die geforderte Unterlassungserklärung weit über den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers hinaus geht und auf keinen Fall in der vorgefertigten Form unterschrieben und verschickt werden sollte!

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht
   Prozesskostenhilfe /
   Beratungshilfe
   zur Startseite


 Zivilrecht :  Basiszinssatz unverändert

26. Januar 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der für die Berechnung der Verzugszinsen gem. § 288 BGB erhebliche Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Januar dieses Jahres 0,12 %.

Der Basiszinssatz (vgl. § 247 BGB) bemisst sich nach dem sogenannten LRG-Satz / LRG-Zinssatz der Europäischen Zentralbank. Der LRG-Satz (LRG = Längerfristige Refinazierungsgeschäfte) wird regelmäßig zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli, von der EZB angepasst. Bereits zum 1. Juli 2009 hatte die EZB den Zinssatz von 1,62 % auf 0,12 % herabgesenkt, so dass sich zum Jahresanfang nichts geändert hat. Der Verzugszins bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt daher seit 1. Juli 2009 gem. § 288 Abs. 1 BGB unverändert 5,12 %; bei Rechtsgeschäften an denen kein Verbraucher beteiligt ist, liegt der Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB bei 8,12 %.

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht / Steuerstrafrecht
   Prozesskostenhilfe /
   Beratungshilfe
   zur Startseite


 Zivilrecht, Verkehrsrecht  Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall II

21. Januar 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Zum vorhergehenden Beitrag möchte ich ergänzen:

Der Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall folgt nicht aus § 249 BGB, der Art und Umfang von Schadensersatz regelt, sondern ist richterliche Rechtsfortbildung (sog. "Richterrecht"). Die Höhe des Nutzungsausfalls unterliegt dabei der Schätzung durch den Richter nach § 287 ZPO. Diese Art der Schadensermittlung ist seit Jahrzehnten weitgehend vereinheitlicht, weil sich die Gerichte zur Schadensermittlung der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch bedienen.

Diese Tabellen ordnen die Fahrzeuge nach Typ und Baujahr in die Klassen A bis L ein, wobei A die niedrigste Einstufung ist.

Die Heranziehung der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zur Schadensermittlung ist vom Bundesgerichtshof (BGH) abgesegnet.

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht
   Online-Auktionen
   Prozesskostenhilfe /
   Beratungshilfe
   zur Startseite


 Zivilrecht, Verkehrsrecht  Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall I

20. Januar 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Bei einem Verkehrsunfall hat der Schädiger, also der Unfallverursacher, dem Geschädigten für die Dauer der Reparatur die Kosten für einen Mietwagen zu zahlen. Dies gilt sogar dann, wenn der Geschädigte sich gar keinen Mietwagen nimmt! Voraussetzung ist, dass der Geschädigte oder ein Familienmitglied in der Reparaturzeit sein Fahrzeug üblicherweise hätte nutzen können und nutzen wollen. In diesem Fall werden fiktive Mietwagenkosten erstattet (=Nutzungsausfall).

So sarkastrisch das scheint: Das bedeutet, dass der Geschädigte, der wegen des Unfalls im Krankenhaus liegt, keine fiktiven Mietwagenkosten verlangen kann, weil er sein Fahrzeug ja nicht hätte nutzen können! Es sei denn, ein Familienmitglied hätte das Fahrzeug in der Zeit genutzt.

Das ist zwar nicht neu, aber der Mandant, der erwartet, lediglich die Reparaturkosten ersetzt zu erhalten, freut sich, wenn er obendrein noch ein bisschen Geld für den Nutzungsausfall bekommt.

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:

   Zivilrecht
   Strafrecht
   Prozesskostenhilfe /
   Beratungshilfe
   zur Startseite


 Online-Auktionen, Urheberrecht:   Auch der private Verkäufer kann abgemahnt werden, wenn er durch das Anbieten von Software auf Ebay gegen geltendes Urheberrecht (UrhG) verstößt

20. Oktober 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Auch Privatpersonen, also nicht nur gewerbliche Verkäufer, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Software zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, können von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. So hatte der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH bereits 2008 entschieden (Az. I ZR 219/05).

Der Kläger hatte als privater Verkäufer bei Ebay einmalig das Programm CloneCD auf Ebay angeboten. Diese Software dient dazu, den Kopierschutz von kopiergeschützten Audio-CDs zu knacken. Die Beklagten waren Tonträgerhersteller, die ihre CDs mit einem solchen Kopierschutz versahen. Sie mahnten den Verkäufer durch einen Rechtsanwalt ab. Gleichzeitig forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und verlangten Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Verkäufer gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten. Er erhob sogenannte negative Feststellungsklage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, der von den Tonträgerherstellern geltend gemachte Anspruch auf die Anwaltskosten bestehe nicht. Der BGH entschied letztinstanzlich i.S.d. beklagten Tonträgerhersteller.

Zu beachten an dieser Entscheidung ist, dass hier nicht ein gewerblicher Verkäufer, sondern ein privater Verkäufer abgemahnt wurde. Dieser hatte den Rechtsverstoß sogar nur ein einziges Mal begangen, so dass eine Wiederholungsgefahr eher fraglich gewesen sein dürfte. Außerdem setzt der BGH hier seine bisherige Rechtsprechung zum Ersatz von Abmahnkosten (I ZR 83/06) fort. Danach kann auch derjenige, der als Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, zur Abmahnung einen Anwalt einschalten und dessen Kosten ersetzt verlangen.

Anzumerken ist schließlich, dass der Entscheidung eine ältere Fassung des UrhG zugrunde liegt. Nach aktueller Gesetzesfassung hätten die Tonträgerhersteller hier Abmahnkosten in dieser Größenordnung nicht verlangen dürfen.

Zurück nach oben                           Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Mietrecht, AGB-Recht  BGH bestätigt Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

17. Mai 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Solange der Mieter in der Wohnung wohnt, das Mietverhältnis also noch andauert, kann der Mieter grundsätzlich selbst entscheiden, in welchen Farben er die Wohnung streichen will.

Laut Formularmietvertrag (sozusagen ein Vordruck) war der Mieter verpflichtet, im Rahmen der Schönheitsreparaturen die Mieträume „in neutralen Farbtönen“ (Zitat) zu streichen. Diese Klausel, die nach den Maßstäben einer sog. Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) zu beurteilen ist, ist jedoch gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn die Vorgabe eine Farbe oder eines Farbtons schränkt den Mieter in seinem persönlichen Lebensbereich ein – jedenfalls dann, wenn es für den Vermieter kein erkennbares Interesse daran gibt, dass bestimmte Farben auszuwählen seien.

Die Entscheidung (BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08) überrascht nicht; sie enthält nichts Neues. Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat lediglich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Es ist aber hervorzuheben, dass es darauf ankommt, dass der Mieter die Wohnung weiterhin bewohnt. Bei einer Endrenovierung zur Wohnungsübergabe an den Vermieter z.B. kann der Vermieter durchaus verlangen, dass die Wohnung in „normalen“ oder „neutralen“ Farbtönen gestrichen wird. Denn er wird schwerlich einen neuen Mieter finden, wenn die Wohnung in Tiefschwarz oder Lila aufwartet.

Im zugrunde liegenden Fall stellt sich mir aber die Frage, warum der Vermieter sich hinsichtlich des Streichens der Wände überhaupt auf den Rechtsstreit eingelassen hat. Wenn er glaubte, diesbezüglich auch nur den Hauch einer Chance zu haben, war entweder er selbst oder sein Rechtsbeistand nicht mit der Rechtsprechung der letzten Jahre vertraut. Denn wie im vorhergehenden Absatz ausgeführt, hat der BGH hier nichts Neues gemacht. Der Vermieter hätte wissen müssen, dass die Klausel unwirksam ist, weil sie für Schönheitsreparaturen bestimmte Farbtöne vorschreibt. Aber es kommt noch besser! Im Mietvertrag hieß es weiter: Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen.“ Das ist ein sog. starrer Fristenplan. Die Klausel über die Schönheitsreparaturen ist auch aufgrund dieses starren Fristenplans unwirksam. Das ist inzwischen jahrelange ständige BGH-Rechtssprechung. Auch das hätte der Vermieter wissen müssen. Der Grund, warum der BGH sich in der Entscheidung nicht zum Fristenplan geäußert hat und auch nicht äußern musste, ist folgender: Ein Gericht prüft nur die Tatsachen, die für die Entscheidung relevant sind. Da hier die Klausel bereits aufgrund des vorgegebenen Farbtons unwirksam war, konnten die Richter es dahingestellt lassen, ob hier ein starrer Fristenplan vorlag.

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 



  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:


   
Zivilrecht
   Strafrecht
   Prozesskostenhilfe /
   Beratungshilfe
   zur Startseite



 


 Strafrecht, Strafverfahrensrecht :  In dubio pro reo: Verdächtige Zwillinge im KaDeWe-Juwelenraub aus Untersuchungshaft entlassen

19. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Die beiden Verdächtigen im Fall des Juwelenraubs im Berliner KaDeWe, zwei eineiige Zwillinge, wurden aus der U-Haft entlassen. In der Nacht zum 25. Hanuar 2009 wurde in der Filiale des Juweliers Christ im KaDeWe in Berlin eingebrochen. Am Tatort fand die Polizei einen Handschuh mit DNS-Spuren, die zu den eineiigen Zwillingen Hassan und Abbas O. führten. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand lässt sich die DNS von eineiigen Zwillingen keinem der Zwillinge eindeutig zuordnen. Die DNS-Spuren beweisen daher nur, das einer der beiden Männer am Tatort war. Da im Strafrecht der Grundsatz „Im zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) gilt, ist zu Gunsten eines jeden der beiden Zwillinge davon auszugehen, dass nur der jeweils andere am Tatort war. Die Freilassung aus der Untersuchungshaft war die notwendige Konsequenz. Soweit die beiden Männer nach ihrer Freilassung die deutsche Justiz verhöhnt haben, so muss der Rechtsstaat über solchen Äußerungen stehen.

Trotz der nach heutigem Wissensstand nicht weiter zu unterscheidenden DNS haben eineiige Zwillinge verschiedene Fingerabdrücke. Wären am Tatort Fingerabdrücke von einem der beiden Männer gefunden worden, wäre nur der andere freigelassen worden.

Die Freilassung der beiden Männer dürfte kaum einen Strafrechtler überraschen. Der Grundsatz in dubio pro reo – nicht nur dieser - unterscheidet den Rechtsstaat von der Bananenrepublik. Der juristische Laie mag den Kopf schütteln, aber das Ergebnis ist nicht zu beanstanden, sondern – nicht nur aus Sicht eines Strafverteidigers – zu begrüßen.

Übrigens ist keineswegs auszuschließen, dass weitere Ermittlungen neue Beweise ans Licht bringen, die zu einer erneuten Festnahme der Zwillinge führen.

Zurück nach oben                  zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Online-Auktionen, Wettbewerbsrecht, Markenrecht:  Der Inhaber eines Ebay-Accounts haftet, wenn ein anderer diesen Account nutzt und dabei Rechte Dritter verletzt

14. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Benutzt ein Dritter ein fremdes Ebay-Mitgliedskonto, nachdem er an die Zugangsdaten gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, als hätte er selbst gehandelt. Der Grund dafür ist die von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffene Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto tatsächlich gehandelt hat und im Falle einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. So entschied am 11. März 2009 der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. I ZR 114/06.

Die Ehefrau eines Ebay-Nutzers hatte ohne dessen Wissen unter dessen Ebay-Namen ein Halsband („Halzband“) als „Cartier Art“ versteigert. Die Klägerinnen sahen darin ihre Marke "Cartier", Urheberrecht und Wettbewerbsrecht verletzt. Sie klagten u.a. auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Vorinstanzlich hatten LG und OLG Frankfurt die Klage abgewiesen und somit zugunsten des beklagten Ebay-Nutzer entschieden. Die Frage, ob hier tatsächlich Marken-, Urheber, und Wettbewerbsrecht verletzt worden war, ließen die Frankfurter Richter dabei unbeantwortet, weil es für sie darauf gar nicht ankam. Denn sie waren der Meinung, dass der beklagte Ebay-Nutzer nicht für eventuelle Rechtsverletzungen verantwortlich sei, weil er ja nicht einmal wusste, dass seine Ehefrau sein Ebay-Konto benutzt hatte. Der BGH sah dies mit den oben genannten Argumenten anders, hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück ans Berufungsgericht.

Die BGH-Entscheidung ist zu begrüßen. Bislang war es zu einfach, bei Ebay den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Denn seien wir mal nicht naiv: Auch wenn in diesem Fall der Ebay-Nutzer vielleicht wirklich nicht wusste, dass ein Anderer sein Mitgliedskonto benutzte, so handeln sich derartige Erklärungen („Ich war's nicht!“) in den meisten Fällen um Ausreden. Folgendes ist aber zu beachten und vom obigen Fall zu unterscheiden: Der BGH hat hier nicht die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen sich ein Ebay-Nutzer mit der „Ich-war's-nicht“-Ausrede vor der Vertragserfüllung drücken kann. Die Instanzgerichte (so z.B. OLG Köln ZGS 2006, S. 88) haben für die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, eine pauschale Haftung des Account-Inhabers grundsätzlich abgelehnt, weil im Internetverkehr eine zu große Missbrauchsmöglichkeit bestehe.

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 
Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:


   
Zivilrecht
   Strafrecht
   Urheberrecht
   Prozesskostenhilfe /
   Beratungshilfe
   zur Startseite



 Arbeitsrecht: Arbeitsgericht Dortmund hebt Kündigung von zwei Bäckern auf

12. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Das Dortmunder Arbeitsgericht hob gestern die die Kündigung von zwei Bäckern auf. Ihr Arbeitgeber, die Bäckerei Westermann, hatte den beiden fristlos gekündigt, weil sie Brotaufstrich gestohlen haben sollen: Die Bäcker hatten einen Teelöffel Schafskäsepaste - Wert: wenige Cents - gekostet, weil Kunden sich über deren versalzenen Geschmack beschwert hatten. Die Kündigung des einen Bäckers, Benjamin Lassak, war schon aus formalen Gründen unwirksam. Zunächst hatte der Arbeitgeber die Kündigung fälschlicherweise damit begründet, der Mitarbeiter habe neben der Käsepaste noch ein Brötchen (!) gestohlen. Als der Arbeitgeber dem Bäcker nachträglich erneut kündigte, wurde der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gehört. Dieser ist aber gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder, also auch vor der außerordentlichen Kündigung zu hören. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Hinzu kam, dass Lassak als Betriebsratsmietglied ein besonders hoher Kündigungsschutz zukommt.

Auch sein Kollege, der kein Betriebsratsmitglied ist, obsiegte vor Gericht. Das Gericht befand es – richtigerweise - als absolut unverhältnismäßig, dass hier nach 24jähriger Mitarbeit wegen etwas Käsepaste gekündigt worden war.

Diese Kündigung wegen eines Teelöffels Käsepaste weckt natürlich die noch frische Erinnerung an den Berliner Fall der Supermarkt-Kassiererin, der nach 30 Jahren Mitarbeit gekündigt worden war, weil sie Leergutbons in einem Wert von insgesamt 1,30 Euro unterschlagen soll, die Kunden im Laden verloren hatten. Hierbei hatte es sich sogar nur um eine sogenannte Verdachtskündigung gehandelt. Nicht einmal der Arbeitgeber war sich sicher, ob die Dame die Bons tatsächlich unterschlagen hatte. Verdachtskündigungen sind arbeitsrechtlich zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines zerstörten Vertrauens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart belastet ist, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Es erscheint mir zweifelhaft, dass diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, wenn der Verdacht besteht, der Arbeitnehmer habe Bons im Wert von nur 1,30 Euro an sich gebracht. Damit muss ein Arbeitgeber, der eine Supermarkt-Kette betreibt, schlimmstenfalls leben. Etwas Anderes mag gelten, wenn der einzige Angestellte in einem kleinen Tante-Emma-Laden verdächtig ist, eine derart geringfügige Summe unterschlagen zu haben. Denn hier ist das Vertrauensverhältnis zwischen Chef und Angestelltem von persönlicher Natur.

Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse (SPD) hatte das Urteil gegenüber der Berliner Zeitung als ein „barbarisches Urteil von asozialer Qualitätbezeichnet. Der Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins, RA Ulrich Schellenberg, hatte Thierse daraufhin den Rücktritt nahegelegt, weil dieser die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt habe. Dem Kollegen Schellenberg ist durchaus insoweit Recht zu geben, als dass ein führender Repräsentant eines Rechtsstaats ein Urteil nicht mit solch drastischen Worten kritisieren darf. Da das Urteil aber dem Grunde nach durchaus Kritik verdient, ist ein Rücktritt Thierses ebenso unverhältnismäßig wie die ausgesprochene Kündigung selbst. Thierse hatte sich dann für seine Wortwahl entschuldigt. Dies war auch erforderlich.

Anzumerken ist, dass sowohl im Dortmunder Fall jedenfalls einer der beiden Arbeitnehmer als wohl auch die Berliner Kassiererin sich für Arbeitnehmerinteressen eingesetzt haben. Wollten die Arbeitgeber in beiden Fällen „Störenfirede“ loswerden? Im Dortmunder Fall hat der Arbeitgeber bereits angekündigt, in die Berufung zu gehen.

Zurück nach oben                  Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Mietrecht:  Bundesgerichtshof begrenzt Mieterschutz

11. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat VIII des BGH hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tage die Rechte der Mieter eingeschränkt. Mit der Entscheidung VIII ZR 127/08 wurde die Kündigung einer Vermieterin erleichtert, die eine neu gekaufte, vermietete Eigentumswohnung für eine Betreuungsperson, ein Au-Pair-Mädchen, benötigte. Die Kündigung war nicht durch die zehnjährige Sperrfrist des § 577a Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 577a BGB kann sich, wenn an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist, der Erwerber innerhalb der Sperrfrist nicht darauf berufen, dass er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, oder dass er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde, § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine Eigenbedarfskündigung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB lag jedoch nicht vor. Denn das Au-Pair-Mädchen war – jedenfalls nach den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen - nicht Angehörige des Haushalts der Vermieterin. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Vermieterin allerdings ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Mieter, bzw. sein Rechtsanwalt, hätte hier gut daran getan, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Au-Pair-Mädchen sehr wohl dem Haushalt des Vermieters zuzurechnen ist. Dies lässt sich mit guten Argumenten begründen. Denn schließlich ist es die Aufgabe der Au-Pair-Kraft, im Haushalt des Vermieters lebende Personen zu betreuen. Wenn der BGH solchen Ausführungen gefolgt wäre, hätte eine Eigenbedarfskündigung vorgelegen, und der Mieter wäre in den Genuss der zehnjährigen Sperrfrist des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen.

In VIII ZR 74/08 entschied derselbe Senat, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beifügung des Mietspiegels für ein Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Denn dann ist dem Mieter der Zugriff auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zumutbar. Gleiches gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist.

Meines Erachtens wird man vom Vermieter verlangen müssen, dass er den Mieter – wie hier geschehen - darauf hinweist, dass und wo der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Der Mieter sollte also keine Angst haben, dass der Mietspiegel allgemein zugänglich sein könnte, ohne dass er etwas davon weiß. Allerdings muss der Mieter das Schreiben des Vermieters genau studieren, um Angaben zur Einsichtnahme in den Mietspiegel nicht zu überlesen. Aber nicht erst seit dieser Entscheidung ist jedem Mieter zu raten, Schreiben des Vermieters nicht lediglich zu überfliegen.

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 


 Online-Auktionen, Zivilrecht : Bei Ebay ist Vertragsstrafe gegen sogenannte Spaßbieter bis zu einer Höhe von 30% des Spaßgebotes zulässig

6. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Spaßbieter sind Ebay-Mitglieder, die auf einen Artikel bieten, ohne diesen erwerben zu wollen. Sie richten Schaden an, wenn zwei von ihnen durch ihre Gebote den Preis nach oben treiben, in letzter Minute ihre Gebote zurückziehen und der Artikel dann weit unter Wert verkauft wird. Der private Verkäufer kann sich wehren: Er schreibt auf der Artikelseite, dass Bieter ohne Kaufabsicht eine Vertragsstrafe in Höhe eines genau zu beziffernden Prozentsatzes ihres Gebotes zahlen müssen. Das Amtsgericht Bremen entschied bereits vor einiger Zeit, dass diese zulässig ist. Die Vertragsstrafe darf nach diesem Urteil jedenfalls bis zu 30% des Spaßgebotes betragen (AG Bremen, Az. 16 C 168/05).

Dem gewerblichen Verkäufer ist mit diesem Kniff nicht geholfen: Denn sein Geschäft unterliegt den Regeln des Fernabsatzes, wonach der Käufer sogar noch nach Vertragsschluss ein Widerrufsrecht hat.

Zurück nach oben                Zur Startseite rechtsanwalt-zegbaum.de 

  Auf meiner website   rechtsanwalt-zegbaum.de   finden Sie Näheres zu   folgenden Themen:
   
Zivilrecht
   Strafrecht
   Urheberrecht
   Prozesskostenhilfe /
   Beratungshilfe
   zur Startseite

© Rechtsanwalt Roman Zegbaum, Schönhauser Allee 146, 10435 Berlin