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Roman Zegbaum |
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Die Abmahnung im Urheberrecht Der Schreck ist groß, wenn beim Öffnen des Briefkastens ein Brief von einer Anwaltskanzlei dabei ist! Noch größer ist dann der Schreck, wenn es sich um eine Abmahnung handelt und plötzlich einige hundert oder tausend Euro gefordert werden.Eine Privatperson wird in der heutigen Zeit schnell der Empfänger einer Abmahnung, wenn im Internet über eine sog. Tauschbörse, d.h. über ein peer-to-peer Netzwerk (peer-2-peer) Musik- oder Filmdateien zum Upload angeboten wurden. Peer-to-peer-Netzwerke werden z.B. über Programme wie Emule, Edonkey, Bittorrent, uTorrent, Vuze, Azureus oder Limewire erstellt. Oftmals weiß der Nutzer solcher Programme gar nicht, dass die Dateien (z.B. Filme oder Musik) , die er herunterlädt, von den Programmen gleichtzeitig automatisch zum Upload angeboten werden. Das Uplaoden und Downlaoden ist der Vorgang, der allgemein als Filesharing bezeichnet wird. Das Anbieten einer Datei zum Upload ist jedenfalls das, was die Abmahnung verhindern soll. Die Abmahnung soll ein bestimmtes Verhatlen untersagen ("Hören Sie sofort auf, einen Film herunterzuladen, an dem wir Rechte haben!") Ob und wie man sich gegen eine Abmahnung wehren kann, hängt vom Einzelfall ab. Nach meinem Dafürhalten sollte stets eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, besteht die Gefahr, dass die Gegenseite gegen Sie eine sog. einstweilige Verfügung erwirkt. Denn für den Abmahner besteht der Vorteil einer solchen einstweiligen Verfügung darin, dass er hierbei - anders als bei einer "klassichen" Klage - keine Gerichtskosten "vorschießen" muss. Im Jahr 2010 hat nach meiner persönlichen Beobachtung im Rahmen der Mandatsbearbeitung die Anzahl der Abmahnungen im Vergleich zum Vorjahr stark zugenommen. Aktuell scheint u.a. verstärkt wegen Uploads von Musiktiteln abgemahnt zu werden, die sich auf den Compilations "BRAVO-Hits" finden (z.B. Titel von den Künstlern Bushido oder Monrose). Ebenfalls verstärkt abgemahnt wird auch, wenn Filmwerke aus der TWILIGHT-Serie im Internet angeboten wurden. Im Jahr 2011 scheint die Häufigkeit der Abmahnungen bisher zumindest nicht zurückgegangen zu sein. Wenn Sie eine Compilation oder einen sog. Container (z.B. German Top 100), d.h. mehrere Titel "auf einen Schlag" heruntergeladen bzw. dabei zum Upload angeboten haben, besteht die Gefahr, dass Sie mehrere Abmahnungen erhalten. Wenn Sie eine Dateisammlung (Container) wie z.B. die German Top 100 herunterladen, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Sie 100 Abmahnungen erhalten - eine Abmahnung pro Titel! Wenn dann im Zusammenhang mit jeder Abmahnung jeweils Schadensersatz bzw. Anwaltskosten i.H.v. von 500,00 € gefordert werden, bedeutet dies in diesem theoretischen Beispielsfall, dass Sie sich Forderungen von insgesamt 50.000,00 € gegenüber sehen. Viele der abgemahnten Internetnutzer können es kaum fassen, wenn dann im Schreiben der abmahnenden Anwaltskanzlei steht, dass der Gegenstandswert bei einem Unterlassungsanspruch bei weit über 10.000,00 € liegen kann. Diese Größenordnungen sind in vielen Fällen durchaus zutreffend, so dass das weitere Vorgehen (z.B. wie soll eine Unterlassungserklärung formuliert werden?) gründlich überlegt werden sollte. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen! (Diesen Text finden Sie in leicht veränderter Form auch in meinem BLOG).
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