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Roman Zegbaum |
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Sozialrecht Sobald eine Behörde involviert ist, befindet man sich meistens – nicht immer! - auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Hierzu gehört u.a. das Sozialrecht. Zum Sozialrecht gehören u.a. die Bescheide über Bafög, Hartz IV (ALG II) oder Kindergeld. Der Spardruck bei den Berliner und Brandenburger Behörden scheint leider manchmal dazu zu führen, dass dem Bürger weniger zugesprochen wird als ihm zusteht. Hier setzte ich als Rechtsanwalt Ihre Ansprüche im Widerspruchsverfahren vor den Behörden oder auch im Klagewege vor Gericht durch. Wenn es ganz eilig ist, z.B. weil Ihnen die Existenzgrundlage wegzubrechen droht, entscheiden die Sozialgerichte in Berlin im Eilverfahren meist schon nach wenigen Tagen. Der typische Ablauf, wenn Sie mit einem Bescheid nicht zufrieden sind, ist der folgende: Sie kommen mit dem Bescheid zu Ihrem Anwalt. Ihr Anwalt legt für Sie bei der zuständigen Behörde Rechtsbehelf, meist Widerspruch ein. Die Widerspruchsbehörde, die durchaus dieselbe Behörde sein kann wie die Ausgangsbehörde (in Berlin oft der Fall), überprüft den angefochtenen Bescheid. Wenn die Ausgangsbehörde nicht abhilft, verändert die Widerspruchsbehörde den Bescheid zu Ihrem Gunsten bzw. hebt ihn ganz auf. Oder aber die Widerspruchsbehörde bestätigt den Ausgangsbescheid. Im für Sie ungünstigsten Fall kann es sogar passieren, dass die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid verschärft. Dann bekommen Sie z.B. bei einem Leistungsbescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) im Widerspruchsbescheid noch weniger Geld zugesprochen als im Ausgangsbescheid. Dieses unangenehme Ergebnis nennt sich dann im guten, alten Juristendeutsch Verböserung im Widerspruchsverfahren (reformatio in peius). Natürlich darf die Behörde nicht willkürlich entscheiden, sondern ist an Recht und Gesetz gebunden. Wenn Sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht zufrieden sind, egal ob der Ausgangsbecheid gar nicht, nicht genug oder sogar zu ihren Ungunsten abgeändert wurde, wäre der nächste Schritt, vor Gericht zu klagen. Wenn es um Sozialrecht geht, ist die Klage beim Sozialgericht zu erheben. Was, wenn Sie denken, Sie können sich keinen guten Anwalt leisten? Gerade im Bereich des Sozialrechts sind die Bürger oft verunsichert, wie sie ihre Rechte durchsetzen und einen Anwalt bezahlen sollen. Denn wer von Hartz IV leben muss, kann einen Rechtsanwalt selten aus der Portokasse bezahlen. Doch hier gibt es von staatlicher Seite Beratungshilfe, d.h. den sogenannten Beratungsschein, und Prozesskostenhilfe. Wenn Sie z.B. Hartz-IV-Empfänger sind, haben Sie ausgesprochen gute Chancen, dass Ihnen das zuständige Gericht einen Beratungsschein ausstellt. Dieser Beratungsschein ist quasi ein Gutschein, mit dem Sie einen Rechtsanwalt bezahlen. Der Anwalt legt dann anschließend den Beratungsschein der Staatskasse vor und lässt sich von dieser bezahlen. Der Beratungsschein selbst ist nicht ganz umsonst, sondern kostet Sie 10,- €. Aber das heißt, Sie können sich für 10,-€ von einem Rechtsanwalt fachkundig beraten lassen. Wenn Sie nicht wissen, wie und wo Sie den Beratungsschein beantragen müssen, übernehme ich das gerne für Sie. Näheres zum Thema Beratunsschein, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe finden Sie hier! Natürlich gilt der Beratungsschein nicht für Rechtsfragen im Zusammenhang mit Hartz IV, sondern er gilt auch für andere Rechtsgebiete. Z.B. können Sie auch einen Beratungsschein beantragen, wenn Sie Rechtsbeistand für ein mietrechtliches Problem benötigen. Was gehört neben dem Sozialrecht noch zum Verwaltungsrecht? Neben dem Sozialrecht ist dem Verwaltungsrecht auch zuzuordnen z.B. das Gewerberecht mit der Gewerbeordnung (GewO), das Gaststättenrecht mit dem Gaststättengesetz (GaststättenG) oder das Immissionsschutzrecht und das Hochschulrecht. Im Gewerberecht z.B. stellt sich den Gewerbetreiben regelmäßig die Frage, ob sie ihr Gewerbe eventuell anzeigen oder gar genehmigen lassen müssen. Auch außerhalb dieser exemplarisch genannten Rechtsgebiete bereitet das Verwaltungsrecht mit seinem Behördenwirrwarr und seinem Dschungel von Vorschriften den meisten Bürgern viel „Freude“. Wann immer Sie einen Brief vom Bezirksamt, dem Landratsamt, der Polizei oder einer anderen Behörde öffnen, dann handelt es sich meist um Verwaltungsrecht. Wenn der Brief mit „Bescheid“ überschrieben ist oder Ihnen in irgendeiner Art eine Erlaubnis erteilt oder entzogen wird, können Sie sich dessen so gut wie sicher sein. Auch das Strafrecht gehört zum Verwaltungsrecht, ebenso das Baurecht. Wenn Sie ein Unternehmen betreiben, so können unter bestimmten Voraussetzungen bereits Werbeaufkleber in ihrem Schaufenster eine baurechtliche Konsequenz haben. Denn die Werbeaufkleber fallen möglicherweise unter den Begriff der Werbeanlagen als sogenannte bauliche Nebenanlagen. Das „Nasenschild“ mit Ihrem Logo über Ihrem Laden, also ein Schild, das von der Hauswand abgehend in den Bürgersteig hinausragt, ist in jedem Fall eine Werbeanlage, die den baurechtlichen Regelungen unterliegt. Maßgebliche Gesetzeswerke auf dem Gebiet des Baurechts sind z.B. das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die bundesweit gelten, oder aber die Bauordnungen der Länder, wie etwa die Bauordnung Berlin.
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