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Strafrecht: § 244 StGB: Diebstahl mit Waffen; Gesetzesänderung 27. Januar 2012, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Zum 01. November 2011 hat der Gesetzgeber eine wichtige Gesetzesänderung beim sog. Diebstahl mit Waffen vorgenommen.Die Regelung des § 244 StGB bewirkt im Vergleich zum "normalen" Diebstahl eine Strafverschärfung u.A. in solchen Fällen, in denen der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug (z.B. ein Taschenmesser) bei sich trug. Wer z.B. ein Taschenmesser bei sich trug - ohne dieses als Waffe zu verwenden! -, das nicht lediglich eine ausgesprochen kurze Klinge hatte, wurde in aller Regel gem. § 244 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1/2 Jahr verurteilt. Denn 6 Monate Freiheitsstrafe sind die sog. Mindeststrafe, die § 244 StGB nennt - d.h.: Vor der aktuellen Gesetzesänderung durfte der Richter keine mildere Strafe verhängen! (Es sei denn es lagen Gründe wie z.B. vermidnerte Schuldfähigkeit vor) Der Gesetzgeber hat aber erkannt, dass dies in Einzelfällen zu unverhältnismäßig schweren Strafen führte. Die Gesetzesänderung führt nun mit dem neuen Absatz 3 einen minder schweren Fall in den § 244 StGB ein, der es erlaubt, als niedrigste Strafe eine Freiheitsstrafe von nur 3 Monaten zu verhängen. Da wiederum Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten nicht verhängt werden sollen, kann dies dazu führen, dass die Gefängnisstrafe bei einem minder schweren Fall in eine Geldstrafe umgewandelt wird. Wann aber liegt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB vor? Von einem minder schweren Fall kann gesprochen werden, wenn Umstände bei der Tat insbesondere im Täterverhalten es rechtfertigen von der "normalen" Strafe nach unten abzuweichen. Die 6-monatige (Mindest-) Freiheitsstrafe ist also nach wie vor die Regel, wenn ein Dieb bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich trägt. Ab wann ist die Gesetzesänderung, die zu einer mildern Strafe führen kann nun anzuwenden? Was ist, wenn ein Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug vor der Gesetzesänderung begangen wurde? In diesem Fall kommt es darauf an, ob schon ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Liegt noch kein rechtskräftiges Urteil vor (d.h. es gibt noch gar kein Urteil, oder es gibt ein Urteil, gegen das noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann), so ist im Zeitpunkt der Urteilsfindung das neue, mildere Recht anzuwenden, vgl. § 2 Abs. 3 StGB. Dies bedeutet: Auch wenn der Diebstahl mit dem gefährlichen Werkzeug oder einer Waffe zu einer Zeit begangen wurde, als das Gesetz den minder schweren Fall mit der milderen Strafe noch nicht kannte, kann nun trotzdem wegen eines minder schweren Falls verurteilt werden. Ist hingegen das Urteil bereits rechtskräftig und wurde es noch nach "altem" Recht gefällt, so hat der Täter Pech. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen! |
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Mietrecht / Wohnungseigentumsrecht: Kinderlärm, Änderung des Imissionsschutzgesetzes 30. Juni 2011, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Am 26.05.2011 stimmte der Bundestag mit deutlicher Mehrheit einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu. "Kinderlärm" wird nun - wie es juristisch heißt - privilegiert. Anwohner, die sich gegen Lärm wehren wollen, der von Schulen oder Kindertagesstätten ausgeht, haben nun kaum noch eine Chance, hiergegen rechtlich vorzugehen. Der Bundesrat hat die Gesetzesänderung diesen Monat gebilligt.Das Immissionsschutzgesetz des Landes Berlin (ImSchG Bln) regelt bereits in § 6 Abs. 1, dass Geräusche, die von Kindern ausgehen, als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar sind. Kinderlärm ist immer wieder ein Thema im Mietrecht, auch wenn hier die Zahl Rechtsstreitigkeiten rückläufig scheint. Dies mag daran liegen, dass die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend kinderfreundliche Urteilen fällen. Bereits 1993 ging der Bundesgerichtshof (BGH) davon aus, dass ein "Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung" bestehe (V ZR 61/91). Im Ergebnis bedeutet dies, dass den Geräuschen von Kindern mit Toleranz zu begegnen ist. Anzumerken ist, dass dieses Urteil sowie die in den folgenden Jahren tendenziell familien-/kinderfreundlichen Urteile lange vor der aktuellen Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gefällt wurden. Als Grundsatz kann den Urteilen zum "Kinderlärm" folgendes entnommen werden: Je kleiner die Kinder sind, umso eher sind die von ihnen ausgehenden Geräusche hinzunehmen. Beispiel: Während Babygeschrei hinzunehmen ist, dürfte es wohl zu weit gehen, wenn Zwölfjährige in der Wohnung Fußball spielen. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen! |
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Urheberrecht / Abmahnung : Die Abmahnung im Urheberrecht (Tauschbörse) 30. November 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Der Schreck ist groß, wenn beim Öffnen des Briefkastens ein Brief von einer Anwaltskanzlei dabei ist! Noch größer ist dann der Schreck, wenn es sich um eine Abmahnung handelt und plötzlich einige hundert oder tausend Euro gefordert werden.Eine Privatperson wird in der heutigen Zeit schnell der Empfänger einer Abmahnung, wenn im Internet über eine sog. Tauschbörse, d.h. über eine peer-to-peer Netzwerk (peer-2-peer) Musik- oder Filmdateien zum Upload angeboten wurden. Peer-to-peer-Netzwerke werden z.B. über Programme wie Emule, Edonkey, Bittorrent, uTorrent, Vuze, Azureus oder Limeweire erstellt. Wenn Sie durch Nutzung dieser Programme eigentlich nur Dateien herunterladen wollen (Download), bieten Sie diese automatisch auch zum Upload an. D.h., andere Nutzer können die urheberrechtlich geschützte Datei (= meist Film, Musikalbum oder Musiktitel) wiederum von Ihrem Computer herunterladen. Dieses Anbieten einer Datei zum Upload ist das, was die Abmahnung verhindern soll. Ob und wie man sich gegen eine Abmahnung wehren kann, hängt vom Einzelfall ab. Nach meinem Dafürhalten sollte stets eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, besteht die Gefahr, dass die Gegenseite gegen Sie eine sog. einstweilige Verfügung erwirkt. Ein Vorteil einer solchen einstweiligen Verfügung liegt darin, dass hierbei die Gegenseite - anders als bei einer "klassichen" Klage keine Gerichtskosten vorschießen muss. Im Jahr 2010 hat nach meiner persönlichen Beobachtung im Rahmen der Mandatsbearbeitung die Anzahl der Abmahnungen im Vergleich zum Vorjahr stark zugenommen. Aktuell scheint u.a. verstärkt wegen Uploads von Musiktiteln abgemahnt zu werden, die sich auf den Compilations "BRAVO-Hits" finden (z.B. Titel von den Künstlern Bushido oder Monrose). Ebenfalls verstärkt abgemahnt wird auch, wenn Filmwerke aus der Twilight-Serie im Internet angeboten wurden. Wenn Sie eine Compilation oder einen sog. Container (z.B. German Top 100), d.h. mehrere Titel "auf einen Schlag" heruntergeladen bzw. dabei zum Upload angeboten haben, besteht die Gefahr, dass Sie mehrere Abmahnungen erhalten. Wenn Sie eine Dateisammlung (Container) wie z.B. die German Top 100 herunterladen, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Sie 100 Abmahnungen erhalten - eine Abmahnung pro Titel! Wenn dann im Zusammenhang mit jeder Abmahnung jeweils Schadensersatz bzw. Anwaltskosten i.H.v. von 500,00 € gefordert werden, bedeutet dies in diesem theoretischen Beispielsfall, dass Sie sich Forderungen von insgesamt 50.000,00 € gegenüber sehen. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen! |
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Familienrecht : Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte lediger Väter 06. August 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Ledige Väter werden es von nun an leichter haben, das Sorgerecht für ihr Kind zu erhalten. Das Bundesverfassungsgericht (BvR 420/09) hat die bisherige gesetztliche Regelung für verfassungswidrig erklärt. Nach dieser bisherigen Gesetzeslage konnten bei unverheirateten Eltern die Mütter darüber entscheiden, ob auch der Vater das Sorgerecht erhalten soll.Es bleibt abzuwarten, wie die neue Regelung aussehen wird. Möglich wäre, dass das gemeinsame Sorgerecht der (automatische) Regelfall wird und die Mutter vor Gericht ziehen muss, wenn sie nicht will, dass auch der Vater das Sorgerecht erhält. Dies wäre die komplette Umkehr der bisherigen Rechtslage. Eine andere Möglchkeit wäre, dass der Vater das Sorgerecht erhält, wenn er dieses beantragt, ohne dass die Mutter zustimmen muss (bisher musste die Mutter zustimmen). |
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Urheberrecht / Abmahnung : BGH-Urteil vom 12. Mai bringt Hoffnung für Privatpersonen, die abgemahnt wurden, weil ein Dritter ihr WLAN-Netz zum Filesharing genutzt hat (Störerhaftung) 19. Mai 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum "Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird."(Pressemitteilung Nr. 101/2010 des Bundesgerichtshofs zum Urteil BGH I ZR 121/08 vom 12.05.2010). Am 12. dieses Monats fällte der 1. Zivilsenat des BGH ein Urteil im Zusammenhang mit der Filesharing-Problematik, das selbst auf der Internetpräsenz des Gerichts, www.bundesgerichtshof.de, zum heutigen Tage leider noch nicht im Volltext vorliegt. Die Veröffentlichung und Auswertung in der Fachpresse - so weit möglich - wird noch einige Zeit auf sich warten lassen. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Entscheidung noch nicht im Volltext vorliegt, sondern lediglich die Pressererklärung dazu. Dies ist bei den folgenden Ausführungen zu berücksichtigen. Diese unerwartete Entscheidung, die im deutlichsten Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung der Mehrheit der Instanzengerichte steht, erfordert eine völlig neue Bewertung zahlreicher Fälle aus dem Bereich des Filesharings. Für meine tägliche Mandatsbearbeitung bedeutet dies, dass in einigen - leider nicht in allen - Fällen meine Mandanten und Mandantinnen eine völlig neue, starke "Verteidigungslinie" zur Verfügung haben. Denn es mag sein, dass ein abmahnender Rechteinhaber sich gar nicht erst auf ein Gerichtsverfahren einlässt, wenn ihm mitgeteilt wird, dass man nicht selbst das Filesharing betrieben hat, sondern ein Dritter in das ungeschützte WLAN-Netzwerk eingedrungen ist. Das neue BGH-Urteil ist daher möglicherweise geeignet, die Vergleichbereitschaft der abmahnenden Rechteinhaber zu erhöhen. Wird diese Behauptung vor Gericht von der Gegenseite bestritten, muss detailreich vorgetragen werden, unter Umständen sogar bewiesen werden, dass man ein nicht ausreichend geschütztes WLAN-Netzwerk betrieben hat. Hierzu könnte beispielsweise erforderlich sein, dass dem Gericht mitgeteilt wird, welchen Router man eingesetzt hat, wann man diesen gekauft oder eingerichtet hat. Eine abschließende Beurteilung dieser Beweisfragen oder der Erfolgschancen vor Gericht ist aufgrund des noch "frischen" Urteils allerdings nicht einmal ansatzweise möglich. Aber auch über die WLAN-Problematik hinaus kann dieses Urteil bedeutsam werden! Denn ebenso wie es ein Fall der sog. Störerhaftung ist, dass ein Dritter das heimische WLAN-Netz anzapft, ist es ein Fall der Störerhaftung, wenn z.B. Familienmitglieder, WG-Mitbewohner oder Freunde das heimische Netz oder den heimischen PC für das Filesharing benutzen. Wenn der Störer (= der Betreiber des WLAN-Netzes) nicht auf Schadensersatz haftet, weil jemand sein WLAN-Netz von außen anzapft, warum sollte er dann auf Schadensersatz haften, wenn jemand "von innen" auf das Netz zugreift? Es bleibt abzuwarten, was die Gerichte - und letztlich der BGH - hierzu sagen. Und ein weiterer enorm wichtiger Punkt, ist möglicherweise - jedenfalls lt. Presseerklärung - zu Gunsten der abgemahnten Internetnutzer vom BGH entschieden worden: Laut Presseerklärung würden die Abmahnkosten nach geltendem Recht lediglich 100,00 € betragen. Das heißt, die Presseerklärung lässt erahnen, dass der BGH (anders als die bisherige Rechtsprechnung) die Kostengrenze des § 97 a Abs. UrhG auch in Fällen anwendet, in denen die Identität des Internetnutzers erst per Gerichtsbeschluss ermittelt werden muss. Es ist zu berücksichtigen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung die vorgennante Kostengrenze auch dann nicht greift, wenn ein aktuelles Werk, zum Upload angeboten wird. Auch hier gilt: Jeder Fall ist anders! Der vorstehende Artikel kann und soll eine Einzelfallberatung nicht ersetzen! Es kann fatal sein, die rechtliche Würdigung eines Falles einfach so auf einen anderen zu übertragen. Unabhängig von dem neuen Urteil gilt in fast allen mir persönlich bekannten Fällen, dass die geforderte Unterlassungserklärung weit über den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers hinaus geht und auf keinen Fall in der vorgefertigten Form unterschrieben und verschickt werden sollte! |
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Zivilrecht : Basiszinssatz unverändert 26. Januar 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Der für die Berechnung der Verzugszinsen gem. § 288 BGB erhebliche Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Januar dieses Jahres 0,12 %.Der Basiszinssatz (vgl. § 247 BGB) bemisst sich nach dem sogenannten LRG-Satz / LRG-Zinssatz der Europäischen Zentralbank. Der LRG-Satz (LRG = Längerfristige Refinazierungsgeschäfte) wird regelmäßig zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli, von der EZB angepasst. Bereits zum 1. Juli 2009 hatte die EZB den Zinssatz von 1,62 % auf 0,12 % herabgesenkt, so dass sich zum Jahresanfang nichts geändert hat. Der Verzugszins bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt daher seit 1. Juli 2009 gem. § 288 Abs. 1 BGB unverändert 5,12 %; bei Rechtsgeschäften an denen kein Verbraucher beteiligt ist, liegt der Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB bei 8,12 %. |
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Zivilrecht, Verkehrsrecht : Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall II 21. Januar 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Zum vorhergehenden Beitrag möchte ich ergänzen:Der Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall folgt nicht aus § 249 BGB, der Art und Umfang von Schadensersatz regelt, sondern ist richterliche Rechtsfortbildung (sog. "Richterrecht"). Die Höhe des Nutzungsausfalls unterliegt dabei der Schätzung durch den Richter nach § 287 ZPO. Diese Art der Schadensermittlung ist seit Jahrzehnten weitgehend vereinheitlicht, weil sich die Gerichte zur Schadensermittlung der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch bedienen. Diese Tabellen ordnen die Fahrzeuge nach Typ und Baujahr in die Klassen A bis L ein, wobei A die niedrigste Einstufung ist. Die Heranziehung der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zur Schadensermittlung ist vom Bundesgerichtshof (BGH) abgesegnet. |
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Zivilrecht, Verkehrsrecht : Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall I 20. Januar 2010, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Bei einem Verkehrsunfall hat der Schädiger, also der Unfallverursacher, dem Geschädigten für die Dauer der Reparatur die Kosten für einen Mietwagen zu zahlen. Dies gilt sogar dann, wenn der Geschädigte sich gar keinen Mietwagen nimmt! Voraussetzung ist, dass der Geschädigte oder ein Familienmitglied in der Reparaturzeit sein Fahrzeug üblicherweise hätte nutzen können und nutzen wollen. In diesem Fall werden fiktive Mietwagenkosten erstattet (=Nutzungsausfall).So sarkastrisch das scheint: Das bedeutet, dass der Geschädigte, der wegen des Unfalls im Krankenhaus liegt, keine fiktiven Mietwagenkosten verlangen kann, weil er sein Fahrzeug ja nicht hätte nutzen können! Es sei denn, ein Familienmitglied hätte das Fahrzeug in der Zeit genutzt. Das ist zwar nicht neu, aber der Mandant, der erwartet, lediglich die Reparaturkosten ersetzt zu erhalten, freut sich, wenn er obendrein noch ein bisschen Geld für den Nutzungsausfall bekommt. |
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Online-Auktionen, Urheberrecht: Auch der private Verkäufer kann abgemahnt werden, wenn er durch das Anbieten von Software auf Ebay gegen geltendes Urheberrecht (UrhG) verstößt 20. Oktober 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Auch Privatpersonen, also nicht nur gewerbliche Verkäufer, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Software zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, können von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. So hatte der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH bereits 2008 entschieden (Az. I ZR 219/05). Der Kläger hatte als privater Verkäufer bei Ebay einmalig das Programm CloneCD auf Ebay angeboten. Diese Software dient dazu, den Kopierschutz von kopiergeschützten Audio-CDs zu knacken. Die Beklagten waren Tonträgerhersteller, die ihre CDs mit einem solchen Kopierschutz versahen. Sie mahnten den Verkäufer durch einen Rechtsanwalt ab. Gleichzeitig forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und verlangten Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Verkäufer gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten. Er erhob sogenannte negative Feststellungsklage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, der von den Tonträgerherstellern geltend gemachte Anspruch auf die Anwaltskosten bestehe nicht. Der BGH entschied letztinstanzlich i.S.d. beklagten Tonträgerhersteller. Zu beachten an dieser Entscheidung ist, dass hier nicht ein gewerblicher Verkäufer, sondern ein privater Verkäufer abgemahnt wurde. Dieser hatte den Rechtsverstoß sogar nur ein einziges Mal begangen, so dass eine Wiederholungsgefahr eher fraglich gewesen sein dürfte. Außerdem setzt der BGH hier seine bisherige Rechtsprechung zum Ersatz von Abmahnkosten (I ZR 83/06) fort. Danach kann auch derjenige, der als Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, zur Abmahnung einen Anwalt einschalten und dessen Kosten ersetzt verlangen. Anzumerken ist schließlich, dass der Entscheidung eine ältere Fassung des UrhG zugrunde liegt. Nach aktueller Gesetzesfassung hätten die Tonträgerhersteller hier Abmahnkosten in dieser Größenordnung nicht verlangen dürfen. |
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Mietrecht, AGB-Recht : BGH bestätigt Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen 17. Mai 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Solange der Mieter in der Wohnung wohnt, das Mietverhältnis also noch andauert, kann der Mieter grundsätzlich selbst entscheiden, in welchen Farben er die Wohnung streichen will. Laut Formularmietvertrag (sozusagen ein Vordruck) war der Mieter verpflichtet, im Rahmen der Schönheitsreparaturen die Mieträume „in neutralen Farbtönen“ (Zitat) zu streichen. Diese Klausel, die nach den Maßstäben einer sog. Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) zu beurteilen ist, ist jedoch gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn die Vorgabe eine Farbe oder eines Farbtons schränkt den Mieter in seinem persönlichen Lebensbereich ein – jedenfalls dann, wenn es für den Vermieter kein erkennbares Interesse daran gibt, dass bestimmte Farben auszuwählen seien. Die Entscheidung (BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08) überrascht nicht; sie enthält nichts Neues. Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat lediglich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Es ist aber hervorzuheben, dass es darauf ankommt, dass der Mieter die Wohnung weiterhin bewohnt. Bei einer Endrenovierung zur Wohnungsübergabe an den Vermieter z.B. kann der Vermieter durchaus verlangen, dass die Wohnung in „normalen“ oder „neutralen“ Farbtönen gestrichen wird. Denn er wird schwerlich einen neuen Mieter finden, wenn die Wohnung in Tiefschwarz oder Lila aufwartet. Im zugrunde liegenden Fall stellt sich mir aber die Frage, warum der Vermieter sich hinsichtlich des Streichens der Wände überhaupt auf den Rechtsstreit eingelassen hat. Wenn er glaubte, diesbezüglich auch nur den Hauch einer Chance zu haben, war entweder er selbst oder sein Rechtsbeistand nicht mit der Rechtsprechung der letzten Jahre vertraut. Denn wie im vorhergehenden Absatz ausgeführt, hat der BGH hier nichts Neues gemacht. Der Vermieter hätte wissen müssen, dass die Klausel unwirksam ist, weil sie für Schönheitsreparaturen bestimmte Farbtöne vorschreibt. Aber es kommt noch besser! Im Mietvertrag hieß es weiter: „Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen.“ Das ist ein sog. starrer Fristenplan. Die Klausel über die Schönheitsreparaturen ist auch aufgrund dieses starren Fristenplans unwirksam. Das ist inzwischen jahrelange ständige BGH-Rechtssprechung. Auch das hätte der Vermieter wissen müssen. Der Grund, warum der BGH sich in der Entscheidung nicht zum Fristenplan geäußert hat und auch nicht äußern musste, ist folgender: Ein Gericht prüft nur die Tatsachen, die für die Entscheidung relevant sind. Da hier die Klausel bereits aufgrund des vorgegebenen Farbtons unwirksam war, konnten die Richter es dahingestellt lassen, ob hier ein starrer Fristenplan vorlag. |
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Strafrecht, Strafverfahrensrecht : In dubio pro reo: Verdächtige Zwillinge im KaDeWe-Juwelenraub aus Untersuchungshaft entlassen 19. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Die beiden Verdächtigen im Fall des Juwelenraubs im Berliner KaDeWe, zwei eineiige Zwillinge, wurden aus der U-Haft entlassen. In der Nacht zum 25. Hanuar 2009 wurde in der Filiale des Juweliers Christ im KaDeWe in Berlin eingebrochen. Am Tatort fand die Polizei einen Handschuh mit DNS-Spuren, die zu den eineiigen Zwillingen Hassan und Abbas O. führten. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand lässt sich die DNS von eineiigen Zwillingen keinem der Zwillinge eindeutig zuordnen. Die DNS-Spuren beweisen daher nur, das einer der beiden Männer am Tatort war. Da im Strafrecht der Grundsatz „Im zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) gilt, ist zu Gunsten eines jeden der beiden Zwillinge davon auszugehen, dass nur der jeweils andere am Tatort war. Die Freilassung aus der Untersuchungshaft war die notwendige Konsequenz. Soweit die beiden Männer nach ihrer Freilassung die deutsche Justiz verhöhnt haben, so muss der Rechtsstaat über solchen Äußerungen stehen. Trotz der nach heutigem Wissensstand nicht weiter zu unterscheidenden DNS haben eineiige Zwillinge verschiedene Fingerabdrücke. Wären am Tatort Fingerabdrücke von einem der beiden Männer gefunden worden, wäre nur der andere freigelassen worden. Die Freilassung der beiden Männer dürfte kaum einen Strafrechtler überraschen. Der Grundsatz in dubio pro reo – nicht nur dieser - unterscheidet den Rechtsstaat von der Bananenrepublik. Der juristische Laie mag den Kopf schütteln, aber das Ergebnis ist nicht zu beanstanden, sondern – nicht nur aus Sicht eines Strafverteidigers – zu begrüßen. Übrigens ist keineswegs auszuschließen, dass weitere Ermittlungen neue Beweise ans Licht bringen, die zu einer erneuten Festnahme der Zwillinge führen. |
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Online-Auktionen, Wettbewerbsrecht, Markenrecht: Der Inhaber eines Ebay-Accounts haftet, wenn ein anderer diesen Account nutzt und dabei Rechte Dritter verletzt 14. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Benutzt ein Dritter ein fremdes Ebay-Mitgliedskonto, nachdem er an die Zugangsdaten gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, als hätte er selbst gehandelt. Der Grund dafür ist die von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffene Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto tatsächlich gehandelt hat und im Falle einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. So entschied am 11. März 2009 der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. I ZR 114/06. Die Ehefrau eines Ebay-Nutzers hatte ohne dessen Wissen unter dessen Ebay-Namen ein Halsband („Halzband“) als „Cartier Art“ versteigert. Die Klägerinnen sahen darin ihre Marke "Cartier", Urheberrecht und Wettbewerbsrecht verletzt. Sie klagten u.a. auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Vorinstanzlich hatten LG und OLG Frankfurt die Klage abgewiesen und somit zugunsten des beklagten Ebay-Nutzer entschieden. Die Frage, ob hier tatsächlich Marken-, Urheber, und Wettbewerbsrecht verletzt worden war, ließen die Frankfurter Richter dabei unbeantwortet, weil es für sie darauf gar nicht ankam. Denn sie waren der Meinung, dass der beklagte Ebay-Nutzer nicht für eventuelle Rechtsverletzungen verantwortlich sei, weil er ja nicht einmal wusste, dass seine Ehefrau sein Ebay-Konto benutzt hatte. Der BGH sah dies mit den oben genannten Argumenten anders, hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück ans Berufungsgericht. Die BGH-Entscheidung ist zu begrüßen. Bislang war es zu einfach, bei Ebay den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Denn seien wir mal nicht naiv: Auch wenn in diesem Fall der Ebay-Nutzer vielleicht wirklich nicht wusste, dass ein Anderer sein Mitgliedskonto benutzte, so handeln sich derartige Erklärungen („Ich war's nicht!“) in den meisten Fällen um Ausreden. Folgendes ist aber zu beachten und vom obigen Fall zu unterscheiden: Der BGH hat hier nicht die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen sich ein Ebay-Nutzer mit der „Ich-war's-nicht“-Ausrede vor der Vertragserfüllung drücken kann. Die Instanzgerichte (so z.B. OLG Köln ZGS 2006, S. 88) haben für die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, eine pauschale Haftung des Account-Inhabers grundsätzlich abgelehnt, weil im Internetverkehr eine zu große Missbrauchsmöglichkeit bestehe. |
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Arbeitsrecht: Arbeitsgericht Dortmund hebt Kündigung von zwei Bäckern auf 12. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Das Dortmunder Arbeitsgericht hob gestern die die Kündigung von zwei Bäckern auf. Ihr Arbeitgeber, die Bäckerei Westermann, hatte den beiden fristlos gekündigt, weil sie Brotaufstrich gestohlen haben sollen: Die Bäcker hatten einen Teelöffel Schafskäsepaste - Wert: wenige Cents - gekostet, weil Kunden sich über deren versalzenen Geschmack beschwert hatten. Die Kündigung des einen Bäckers, Benjamin Lassak, war schon aus formalen Gründen unwirksam. Zunächst hatte der Arbeitgeber die Kündigung fälschlicherweise damit begründet, der Mitarbeiter habe neben der Käsepaste noch ein Brötchen (!) gestohlen. Als der Arbeitgeber dem Bäcker nachträglich erneut kündigte, wurde der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gehört. Dieser ist aber gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder, also auch vor der außerordentlichen Kündigung zu hören. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Hinzu kam, dass Lassak als Betriebsratsmietglied ein besonders hoher Kündigungsschutz zukommt. Auch sein Kollege, der kein Betriebsratsmitglied ist, obsiegte vor Gericht. Das Gericht befand es – richtigerweise - als absolut unverhältnismäßig, dass hier nach 24jähriger Mitarbeit wegen etwas Käsepaste gekündigt worden war. Diese Kündigung wegen eines Teelöffels Käsepaste weckt natürlich die noch frische Erinnerung an den Berliner Fall der Supermarkt-Kassiererin, der nach 30 Jahren Mitarbeit gekündigt worden war, weil sie Leergutbons in einem Wert von insgesamt 1,30 Euro unterschlagen soll, die Kunden im Laden verloren hatten. Hierbei hatte es sich sogar nur um eine sogenannte Verdachtskündigung gehandelt. Nicht einmal der Arbeitgeber war sich sicher, ob die Dame die Bons tatsächlich unterschlagen hatte. Verdachtskündigungen sind arbeitsrechtlich zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines zerstörten Vertrauens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart belastet ist, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Es erscheint mir zweifelhaft, dass diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, wenn der Verdacht besteht, der Arbeitnehmer habe Bons im Wert von nur 1,30 Euro an sich gebracht. Damit muss ein Arbeitgeber, der eine Supermarkt-Kette betreibt, schlimmstenfalls leben. Etwas Anderes mag gelten, wenn der einzige Angestellte in einem kleinen Tante-Emma-Laden verdächtig ist, eine derart geringfügige Summe unterschlagen zu haben. Denn hier ist das Vertrauensverhältnis zwischen Chef und Angestelltem von persönlicher Natur. Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse (SPD) hatte das Urteil gegenüber der Berliner Zeitung als ein „barbarisches Urteil von asozialer Qualität“ bezeichnet. Der Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins, RA Ulrich Schellenberg, hatte Thierse daraufhin den Rücktritt nahegelegt, weil dieser die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt habe. Dem Kollegen Schellenberg ist durchaus insoweit Recht zu geben, als dass ein führender Repräsentant eines Rechtsstaats ein Urteil nicht mit solch drastischen Worten kritisieren darf. Da das Urteil aber dem Grunde nach durchaus Kritik verdient, ist ein Rücktritt Thierses ebenso unverhältnismäßig wie die ausgesprochene Kündigung selbst. Thierse hatte sich dann für seine Wortwahl entschuldigt. Dies war auch erforderlich. Anzumerken ist, dass sowohl im Dortmunder Fall jedenfalls einer der beiden Arbeitnehmer als wohl auch die Berliner Kassiererin sich für Arbeitnehmerinteressen eingesetzt haben. Wollten die Arbeitgeber in beiden Fällen „Störenfirede“ loswerden? Im Dortmunder Fall hat der Arbeitgeber bereits angekündigt, in die Berufung zu gehen. |
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Mietrecht: Bundesgerichtshof begrenzt Mieterschutz 11. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat VIII des BGH hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tage die Rechte der Mieter eingeschränkt. Mit der Entscheidung VIII ZR 127/08 wurde die Kündigung einer Vermieterin erleichtert, die eine neu gekaufte, vermietete Eigentumswohnung für eine Betreuungsperson, ein Au-Pair-Mädchen, benötigte. Die Kündigung war nicht durch die zehnjährige Sperrfrist des § 577a Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 577a BGB kann sich, wenn an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist, der Erwerber innerhalb der Sperrfrist nicht darauf berufen, dass er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, oder dass er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde, § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine Eigenbedarfskündigung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB lag jedoch nicht vor. Denn das Au-Pair-Mädchen war – jedenfalls nach den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen - nicht Angehörige des Haushalts der Vermieterin. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Vermieterin allerdings ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Mieter, bzw. sein Rechtsanwalt, hätte hier gut daran getan, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Au-Pair-Mädchen sehr wohl dem Haushalt des Vermieters zuzurechnen ist. Dies lässt sich mit guten Argumenten begründen. Denn schließlich ist es die Aufgabe der Au-Pair-Kraft, im Haushalt des Vermieters lebende Personen zu betreuen. Wenn der BGH solchen Ausführungen gefolgt wäre, hätte eine Eigenbedarfskündigung vorgelegen, und der Mieter wäre in den Genuss der zehnjährigen Sperrfrist des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen. In VIII ZR 74/08 entschied derselbe Senat, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beifügung des Mietspiegels für ein Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Denn dann ist dem Mieter der Zugriff auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zumutbar. Gleiches gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Meines Erachtens wird man vom Vermieter verlangen müssen, dass er den Mieter – wie hier geschehen - darauf hinweist, dass und wo der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Der Mieter sollte also keine Angst haben, dass der Mietspiegel allgemein zugänglich sein könnte, ohne dass er etwas davon weiß. Allerdings muss der Mieter das Schreiben des Vermieters genau studieren, um Angaben zur Einsichtnahme in den Mietspiegel nicht zu überlesen. Aber nicht erst seit dieser Entscheidung ist jedem Mieter zu raten, Schreiben des Vermieters nicht lediglich zu überfliegen. |
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Online-Auktionen, Zivilrecht : Bei Ebay ist Vertragsstrafe gegen sogenannte Spaßbieter bis zu einer Höhe von 30% des Spaßgebotes zulässig 6. März 2009, Rechtsanwalt Roman Zegbaum Spaßbieter sind Ebay-Mitglieder, die auf einen Artikel bieten, ohne diesen erwerben zu wollen. Sie richten Schaden an, wenn zwei von ihnen durch ihre Gebote den Preis nach oben treiben, in letzter Minute ihre Gebote zurückziehen und der Artikel dann weit unter Wert verkauft wird. Der private Verkäufer kann sich wehren: Er schreibt auf der Artikelseite, dass Bieter ohne Kaufabsicht eine Vertragsstrafe in Höhe eines genau zu beziffernden Prozentsatzes ihres Gebotes zahlen müssen. Das Amtsgericht Bremen entschied bereits vor einiger Zeit, dass diese zulässig ist. Die Vertragsstrafe darf nach diesem Urteil jedenfalls bis zu 30% des Spaßgebotes betragen (AG Bremen, Az. 16 C 168/05). Dem gewerblichen Verkäufer ist mit diesem Kniff nicht geholfen: Denn sein Geschäft unterliegt den Regeln des Fernabsatzes, wonach der Käufer sogar noch nach Vertragsschluss ein Widerrufsrecht hat. |
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