Filesharing
II
Der
Schreck ist groß, wenn beim im Briefkastens ein Brief von einer
Anwaltskanzlei liegt! Noch größer ist dann der Schreck, wenn es
sich um eine Abmahnung handelt und plötzlich
einige hundert oder tausend Euro gefordert werden.
Eine Privatperson wird in der heutigen Zeit schnell der Empfänger
einer Abmahnung, wenn im Internet über eine sog. Tauschbörse,
d.h. über ein peer-to-peer Netzwerk (peer-2-peer) Musik- oder
Filmdateien zum Upload angeboten wurden. Peer-to-peer-Netzwerke
werden z.B. über Programme wie Emule, Edonkey, Bittorrent,
uTorrent, Vuze, Azureus oder Limewire erstellt. Oftmals weiß der
Nutzer solcher Programme gar nicht, dass die Dateien (z.B. Filme
oder Musik) , die er herunterlädt, von den Programmen
gleichtzeitig automatisch zum Upload angeboten werden. Das
Uplaoden und Downlaoden ist der Vorgang, der allgemein als
Filesharing bezeichnet wird. Das Anbieten einer Datei zum Upload
ist jedenfalls das, was die Abmahnung verhindern will. Die
Abmahnung soll ein bestimmtes Verhalten untersagen ("Hören Sie
sofort auf, einen Film herunterzuladen, an dem wir Rechte haben!")
Ob und wie man sich gegen eine Abmahnung wehren kann, hängt vom
Einzelfall ab. Nach meinem Dafürhalten sollte stets eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wenn keine
Unterlassungserklärung abgegeben wird, besteht die Gefahr, dass
die Gegenseite gegen Sie eine sog. einstweilige Verfügung erwirkt.
Denn für den Abmahner besteht der Vorteil einer solchen
einstweiligen Verfügung darin, dass er hierbei - anders als bei
einer "klassichen" Klage - keine Gerichtskosten "vorschießen"
muss. Sie sollten jedoch grundsätzlich nie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung unterschreiben, die der Abmahnung beigefügt
ist!
Wenn Sie eine Compilation (z.B. "BRAVO-Hits") oder einen sog.
Container (z.B. German Top 100), d.h. Sammlungen mehrerer Titel
"auf einen Schlag" heruntergeladen bzw. dabei zum Upload angeboten
haben, besteht die Gefahr, dass Sie mehrere Abmahnungen erhalten.
Wenn Sie eine Dateisammlung (Container) wie z.B. die German Top
100 herunterladen, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Sie
100 Abmahnungen erhalten - eine Abmahnung pro Titel! Wenn dann im
Zusammenhang mit jeder Abmahnung jeweils Schadensersatz bzw.
Anwaltskosten i.H.v. von 500,00 € gefordert werden, bedeutet dies
in diesem theoretischen Beispielsfall, dass Sie sich Forderungen
von insgesamt 50.000,00 € gegenüber sehen.
Längst wird auch das Verbreiten von Fernsehserien abgemahnt.
Exemplarisch genannt seien hier die Serien Family Guy, Simpsons,
How I Met Your Mother oder The Walking Dead. Abgemahnt wird im
Bereich der TV-Serien vor allem durch Twentieth Century Fox
Germany GmbH, die durch die Kolleginnen und Kollegen von Waldorf
Frommer vertreten werden. Die Kollegen der Kanzlei Sasse &
Partner mahnen das Verbreiten der Fernsehserie The Walking Dead
ab.
Viele der abgemahnten Internetnutzer konnten/können es kaum
fassen, wenn dann im Schreiben der abmahnenden Anwaltskanzlei
steht, dass der Gegenstandswert bei einem Unterlassungsanspruch
bei weit über 10.000,00 € liegen kann. Diese Größenordnungen sind
in vielen Fällen durchaus zutreffend, so dass das weitere Vorgehen
(z.B. wie soll eine Unterlassungserklärung formuliert werden?)
gründlich überlegt werden sollte. Eine Gesetzesänderung mit dem
Ziel, den Streitwert des Unterlassungsanspruchs auf 1.000,00 € zu
reduzieren, dürfte mittlerweile in vielen Fällen geeignet sein,
bei den abgemahnten Internetnutzern für Erleichterung zu sorgen.
Im Juni 2015 hat der BGH für Filesharing-Fälle einen
Schadensersatz von 200,00 € pro Musiktitel bestätigt (Näheres
hierzu in meinem BLOG).
Lesenswert zum Thema Abamahnung ist auch die website
www.abmahnung.org/filesharing. Bitte haben Sie Verständnis, dass
die dortigen Inhalte außerhalb meines Verantwortungsbereichs
liegen.
Bitte beachten Sie, dass die Beiträge auf meiner Website/in meinem
Blog nicht geeignet sind, eine Einzelfallberatung zu ersetzen!