Rechtsanwalt

Friedrichstr. 61, 10117 Berlin

Roman Zegbaum

Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht

Telefon: 030 23 32 24 29 1

 

Strafrecht

Ich bin Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.. Im Strafrecht gibt es für den Anwalt grundsätzlich drei Möglichkeiten der Betätigung:

Strafverteidigung: Zu meinem Tätigkeitsfeld als Rechtsanwalt gehört auch und gerade die Arbeit als Strafverteidiger. Ich verteidige Sie vor sämtlichen deutschen Gerichten in allen Instanzen bis zum BGH.

Zum Strafrecht gehören nicht nur die „klassischen“ Delikte des Strafgesetzbuchs (StGB), sondern auch zahlreiche sogenannte Nebengebiete, wie z.B. das Steuerstrafrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Jugendstrafrecht, die Straftatbestände aus dem Bereich des Urheberrechts oder das Betäubungsmittelstrafrecht. Selbstverständlich verteidige ich Sie auch in Bußgeldsachen.

Wenn der Mandant sich früh genug an einen Anwalt wendet, beginnt die Verteidigung im Idealfall nicht erst vor Gericht, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Unter Umständen kann der Strafverteidiger die Einstellung des Verfahrens in diesem frühen Stadium bewirken, so dass gar nicht erst Anklage erhoben wird. Ich erkläre Ihnen, wann Sie zu einem Vernehmungstermin erscheinen müssen und wann nicht. Ich rate Ihnen, wann Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und wann Sie lieber geständig sind. Grundlage einer jeden Strafverteidigung ist, dass ich bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft die Akte einsehe. Sonst wäre es vorschnell, Ihnen irgendwelche (konkreten) Ratschläge zu geben. Nur soviel sei gesagt: Schweigen Sie – jedenfalls wenigstens solange bis Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.

Im Bereich des Verkehrsstrafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts (OWi) geht es häufig um die Frage, ob der Mandant seinen Führerschein behalten darf. Manch einer hofft dabei, dass Gericht werde ihm den Führerschein aus Nachsicht nicht wegnehmen, weil er diesen doch beruflich (z.B. Kraftfahrer odrer Vertreter) brauche. Oft ist es jedoch genau umgekehrt: Die Gerichte vertreten den Standpunkt, dass derjenige, der von Berufs wegen besonders häufig im Straßenverkehr unterwegs ist und sich dabei gesetzwidrig verhalten hat, eine größere Gefahr für sich und andere darstellt als derjenige, der eher selten mit seinem Kfz unterwegs ist.

Lautet der Tatvorwurf auf Fahren ohne Führerschein, kann Ihr Anwalt unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens - gegebenfalls gegen Auflagen - erreichen. Dies ist vor allem dann möglich, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde. Bei Fahren ohne Führerschein wird Ihr Punktekonto in Flensburg belastet. Dies ist übrigens eine rein verwaltungsrechtlicher Vorgang, der mit dem Strafverfahren nur mittelbar zusammenhängt.

Wenn der Führerschein im Zusammenhang mit der Einnahme von Alkohol oder Betäubungsmitteln entzogen wurde, muss der Autofaher unter Umständen nachweisen, dass er über längere Zeit trocken bzw. "clean" ist.

Das Gericht muss Jugendstrafrecht, also die Regeln des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), anwenden, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Jugendlicher ist, wer das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. vollendet hat, ist nicht mehr Jugendlicher, sondern Heranwachsender. Hier wird die Anklage zwar auch vor dem Jugendrichter, dem Jugendschöffengericht oder der Jugendkammer erhoben, aber erst das Gericht entscheidet, ob im Fall einer Verurteilung Jugendstrafrecht oder "normales" Strafrecht anzuwenden ist. Als Strafverteidiger habe ich dann darauf hinzuwirken, dass das Gericht Jugendstrafrecht anwendet. Das Gericht muss eindeutig feststellen, dass aufgrund der Reife des Heranwachsenden das "normale" Erwachsenenstrafrecht Anwendung zu finden hat. Wenn diese Feststellung nicht erfolgt, muss nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

Die Strafnormen des Urheberrechts sind z.B. möglicherweise erfüllt, wenn Sie sich über sogenannte Tauschbörsen Musik oder Filme aus dem Internet herunterladen. Sie erinnern sich vielleicht an die Werbekampagne der Filmindustrie „Nur original ist legal !“ Der Slogan dieser Angstkampagne ist schlichtweg falsch. Es gibt durchaus zahlreiche Fälle, in denen Sie von einer DVD oder CD eine Kopie anfertigen dürfen, ohne dass man Sie dafür bestrafen kann. Sie sollten in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen, wenn Sie wegen eines angeblichen Gesetzesverstoßes straf- oder zivilrechtlich belangt werden.

Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es im Strafrecht die Möglichkeit der Beiordnung: Hier übernimmt zunächst die Staatskasse die Kosten Ihres Verteidigers. Ein Verteidiger muss Ihnen z.B. beigeordnet werden, wenn aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Tat und / oder der Höhe der zu befürchtenden Strafe ein Fall der sogennanten Pflichtverteidigung vorliegt. Auch eine komplizierte Rechtsmaterie kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigerserforderlich machen. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht zu verwechseln mit der Prozessksotenhilfe im Zivil- oder Verwaltungsrecht! Ein finanzieller Engpass allein reicht für die Beiordnung nicht aus.

Sie dürfen übrigens bis zu 3 Verteidiger gleichzeitig haben. Ein Verteidiger darf jedoch immer nur einen Beschuldigten verteidigen (Verbot der Mehrfachverteidigung).

Nebenklage / Adhäsion : Auf dem Gebiet des Strafrechts wird der Anwalt aber nicht nur als Verteidiger tätig. Ebenso vertrete ich Sie als Opfer einer Straftat. So ist es z.B. möglich, im sog. Adhäsionsverfahren Ihre Ansprüche auf Schadensersatz, z.B. Schmerzensgeld, gegen den Täter gleich vor den Strafgerichten geltend zu machen. Mit der Verurteilung des Täters wird dann gleichzeitig über Ihre Ansprüche entschieden, ohne dass der Umweg über die Zivilgerichte erforderlich ist. Der Vorteil für Sie ist, das vor den Strafgerichten die Beweissituation für Sie erheblich vereinfacht ist. Ebenso erhebe ich für Sie die Nebenklage und vertrete Sie als Nebenkläger.

Wenn Sie als Opfer einer Straftat befürchten, sich keinen anwaltlichen Beistand leisten zu können, besteht die Möglichkeit, dass Ihnen Ihr Anwalt auf Staatskosten beigeordnet wird.

Rechtsanwalt Roman Zegbaum - Telefon: 030 23 32 24 29 1

E-Mail: anwalt@rechtsanwalt-zegbaum.de

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